Paris - Das Leerverkaufsverbot war so etwas wie ein Tritt auf die Notbremse: Während der Börsenturbulenzen im vergangenen Sommer hatte die französische Börsenaufsicht AMF das hoch spekulative Handeln mit Aktien der Großbanken BNP Paribas, Société Générale und acht weiteren Titeln untersagt. Das Verbot war nach einer Verlängerung im November am 10. Februar ausgelaufen - wegen der "entspannteren Marktlage" seien Leerverkäufe wieder erlaubt, teilte die AMF am Montag mit.
Das Ende des Leerverkaufsverbots hatte zu Verwirrung unter den Händlern geführt. Die Nachrichtenagentur Reuters berichtete am Montagmittag unter Berufung auf Finanzkreise, das Verbot sei bereits am Wochenende ausgelaufen. Die AMF und andere amtliche Stellen wollten sich dazu aber zunächst nicht äußern. Erst später gab es eine offizielle Bestätigung. Auch Belgien hob nun sein Verbot auf, führte allerdings zugleich eine Meldepflicht für Leerverkäufe von Finanztiteln ein.
Bei Leerverkäufen leiht sich ein Investor Aktien eines Unternehmens, um sie gleich weiter zu verkaufen. Der Investor hofft dabei auf fallende Kurse, so dass er die Papiere vor dem Rückgabetermin billiger zurückkaufen und die Differenz als Gewinn einstreichen kann. Gerade Aktien von Banken werden von risikofreudigen Investoren genutzt, um auf die Wirtschaftskraft eines Landes zu spekulieren.
Neben Frankreich hatten Anfang August auch Spanien, Italien und Belgien ein Leerverkaufsverbot verhängt. Hedgefonds hatten sich dann aber neue Handelsplätze gesucht, um von der Finanzkrise zu profitieren, etwa in den USA und in Großbritannien.
In Deutschland sind Leerverkäufe grundsätzlich erlaubt, allerdings nur wenn der Verkäufer die Papiere auch tatsächlich vorhält. Verboten sind lediglich sogenannte ungedeckte Leerverkäufe, bei denen der Verkäufer sich die Aktien oder Staatsanleihen nicht einmal geliehen hat.
Für alle - also auch durch vorheriges Leihen gedeckte - Leerverkäufe von Bank- und Versicherer-Aktien hat die Finanzaufsicht BaFin zudem 2010 eine Meldepflicht erlassen.
nck/Reuters
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