München - Bankkunden müssen künftig häufiger mit einer Kontrolle ihrer Konten rechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem am Mittwoch in München bekanntgegebenen Urteil die Schwelle für sogenannte Kontrollmitteilungen an die Finanzämter gesenkt. Eine solche Mitteilung ist danach zulässig, wenn ausreichende Hinweise auf Fehler bei der Steuererklärung vorliegen, nicht erst bei einem Verdacht auf eine Straftat.

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"Es muss nicht mehr der ganz große Hammer vorliegen"
Kontrollmitteilungen an das Finanzamt über einzelne Kunden seien bei einer auffälligen Geschäftsentwicklung aber erlaubt, "die dazu verlockt, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen", hieß es in dem BFH-Urteil weiter. "Es muss nicht mehr der ganz große Hammer des strafrechtlichen Verdachts vorliegen", kommentierte ein Sprecher.
In seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 wies der BFH aber im konkreten Fall die beabsichtigten Kontrollmeldungen einer Bank über einen Kunden als unzulässig zurück. Die Verdachtsmomente reichten nicht aus. Bei einer Prüfung waren hohe Schadensersatzforderungen für Wertpapierfehlkäufe aufgefallen. Daraus hatten die Prüfer geschlossen, dass der Bankkunde über mehr Kapitalvermögen verfügt als beim Finanzamt angegeben.
Das zuständige Finanzgericht hatte die Prüfung auch mit dem Hinweis darauf, "dass gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich sei", für zulässig erklärt. Der BFH hob dieses Urteil auf. Das Finanzamt hat in einem zweiten Rechtsgang die Möglichkeit, weitere Argumente vorzulegen, die eine Kontrollmitteilung rechtfertigen.
Das Büro des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Peter Schaar teilte auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE mit, es handele sich in erster Linie um eine juristische Frage. Daher wolle man die Entscheidung des BFH nicht weiter kommentieren.
Erst Ende vergangener Woche hatten drei Staaten angekündigt, der EU beim Bankgeheimnis entgegenkommen zu wollen. Die Regierung der Schweiz kündigte am Freitag an, sie sei bereit, unter gewissen Bedingungen auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe zu leisten. Nach Angaben des Finanzministeriums sollen auch OECD-Standards für Hilfe bei Steuerverfahren eingehalten werden. Bisher wurde Amtshilfe nur bei Steuerbetrug, etwa nach dem Fälschen von Unterlagen, gewährt.
Druck auf Schweiz, Österreich und Luxemburg
Österreich kündigte ebenfalls am vergangenen Freitag an, das Bankgeheimnis zur Erleichterung von Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung etwas abzuschwächen. Bei "begründetem Verdacht" einer ausländischen Behörde könnten künftig Kontodaten auch dann weitergegeben werden, wenn noch kein Strafverfahren wegen Steuerflucht eingeleitet worden sei, sagte der österreichische Finanzminister Josef Pröll in Wien. Der Verdacht müsse allerdings gut dokumentiert sein. Bislang wurden Kontoinformationen nur auf Anordnung eines Richters weitergegeben. Zugleich kündigte Pröll an, dass die Schweiz und Luxemburg im Laufe des Tages ähnliche Änderungen ankündigen würden.
Auch Luxemburgs Finanzminister Luc Frieden teilte am Freitag mit, im Streit mit anderen EU-Staaten um das Bankgeheimnis einlenken zu wollen. Das Großherzogtum sei künftig zum Informationsaustausch mit anderen Ländern nicht nur bei Verdacht des Steuerbetrugs, sondern auch bei einem konkreten Verdacht auf Steuerhinterziehung bereit, sagte er. Bisher war Luxemburg nur bei schwerem Steuerbetrug zur Kooperation bereit.
Die Konzessionen beim Schutz des Bankgeheimnisses für ausländische Steuerflüchtlinge war erwartet worden, nachdem eine Reihe von anderen Ländern, zuletzt Liechtenstein und Andorra, ähnliche Zugeständnisse gemacht hatten, und die Schweiz, Österreich und Luxemburg Gefahr liefen, vom G-20-Gipfel auf einer Schwarzen Liste als nicht kooperatives Land angeprangert zu werden.
sam/kaz/dpa/Reuters
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