In Deutschland ist aktive Sterbehilfe gesetzlich verboten. Selbst die Beihilfe zum Suizid, die nach dem Gesetz straffrei bleibt, ist Ärzten hierzulande seit einem umstrittenen Beschluss des letzten Deutschen Ärztetags berufsrechtlich nicht mehr erlaubt. Anders sieht es in den Niederlanden und Belgien aus, wo aktive Sterbehilfe ein fester Bestandteil der Medizin ist.
Eine aktuelle Umfrage hat ergeben: 40 Prozent der belgischen Ärzte sind schon um Sterbehilfe gebeten worden. In den Niederlanden ließen sich vergangenes Jahr 3136 schwerstkranke Menschen von einem Arzt töten - fast 20 Prozent mehr als im Jahr davor. Und in einem Bericht heißt es, die Ärzte legten die gesetzlichen Vorschriften zur aktiven Sterbehilfe immer weiter aus.
Erst kürzlich schilderte die "Zeit" einen Fall von Sterbehilfe aus Belgien: Eine 43-jährige Frau, die einen Schlaganfall erlitten hatte, ließ sich bereits ein gutes Jahr später töten. Sie litt an Sehstörungen und war pflegebedürftig - konnte aber laufen, hören und kommunizieren. Besonders brisant war der Fall, weil die Patientin gleichzeitig ihre Organe spendete. Sie wurde im Operationssaal getötet, unmittelbar danach fand die Organentnahme statt.
Der Berliner Arzt Michael de Ridder hat sich öffentlich für ärztliche Hilfe zum Sterben in einem sehr engen Rahmen und gegen das vom Deutschen Ärztetag beschlossene Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung ausgesprochen. Einem schwerkranken Freund half er selbst dabei, sein Leben zu beenden.
Im Interview erklärt de Ridder, warum er der in den Niederlanden und in Belgien praktizierten Form von Sterbehilfe trotzdem ablehnend gegenübersteht.
SPIEGEL ONLINE: Bestätigen die niederländischen und belgischen Zahlen Sie in Ihrer Überzeugung, dass es auch in Deutschland einen Bedarf für ärztliche Hilfe zum Sterben gibt?
De Ridder: Ich bin sicher, dass der Bedarf für ärztliche Hilfe zum Sterben in Deutschland sehr gering ist und noch weiter sinken wird - wenn wir dafür sorgen, dass aussichtslos kranke Patienten und die Ärzteschaft über palliativmedizinische Angebote besser informiert sind. Die Leiden der meisten Krebspatienten im Endstadium ihrer Krankheit zum Beispiel kann man in der Palliativmedizin legal mit Schmerz- und Beruhigungsmitteln beherrschen. Der Patient stirbt dann in einer Art tiefen Narkose. Trotzdem bleibt ein sehr kleiner Teil aussichtslos kranker Patienten, bei denen palliativmedizinische Vorgehensweisen versagen. Oder die sie aus Gründen ablehnen, etwa weil sie selbst den Zeitpunkt ihres Sterbens und die Kontrolle hierüber nicht aus der Hand geben wollen. Auch deutschen Ärzten muss es dann erlaubt sein, diesen Patienten beim Sterben zu helfen.
SPIEGEL ONLINE: Können Sie die Entscheidung der Ärzte, der 43-jährigen Frau aus Belgien beim Sterben zu helfen, nachvollziehen und billigen - oder wurde in diesem Fall für Sie klar eine Grenze überschritten?
De Ridder: Ich kann weder die Entscheidung der jungen Frau noch die der Ärzte nachvollziehen, geschweige denn billigen. Nach meinen Dafürhalten wurde hier klar eine Grenze überschritten. Der Fall erweist dem grundsätzlich berechtigten Anliegen von Menschen, in aussichtsloser Krankheit und dem Versagen aller "konventionellen" Hilfsangebote mit ärztlicher Hilfe sterben zu dürfen, einen Bärendienst. Vor allem die Motivlage der Frau erschließt sich für mich nur sehr unvollkommen: Worin bestand ihr außergewöhnliches Leiden? Was im Einzelnen hat sie unternommen, um nach dem Schlaganfall in ihr altes Leben zurückzukehren? Welche Angebote, die über die bloße Rehabilitation hinausgehen, sind ihr gemacht worden? Wie sehr haben sich Angehörige und Freunde darum bemüht, sie aufzufangen? Allein die Antwort auf die Frage, wie sie ihren Tag verbringe, dass sie nämlich im Sessel sitzend sich langweile, legt nahe, dass bei weitem nicht alles getan wurde, um sie im Leben zu halten. Es ist jedoch unabdingbar, dass sich ein potentiell Sterbehilfe leistender Arzt nicht nur von der Authentizität des Verlangens eines Patienten, mit seiner Hilfe sterben zu wollen, überzeugt, sondern auch von der Alternativlosigkeit dieses Vorgehens. Mein Eindruck ist, dass das Sterbebegehren der jungen Frau eher den klassischen appellativen und damit behandlungsbedürftigen Charakter aufweist, wie er bei suizidgefährdeten Menschen so häufig ist. Meines Erachtens wäre es in diesem Fall die Aufgabe der Ärzte gewesen, einen Suizid zu verhindern, statt beim Sterben zu helfen.
SPIEGEL ONLINE: Der Fall ist besonders brisant, weil sie gleichzeitig ihre Organe spendete. Ist für Sie die Kombination von aktiver Sterbehilfe und Organspende akzeptabel?
De Ridder: Derzeit muss in Deutschland vor einer Organentnahme der Hirntod definitiv diagnostiziert sein. Feststellung des Hirntodes und Organentnahme sind klar von einander geschieden. In der Regel sind die Kreislauffunktionen erhalten, insbesondere schlägt das Herz noch und durchblutet alle Organe (bis auf das Gehirn). Bei der aktiven Sterbehilfe tritt der Tod jedoch durch Kreislaufversagen, das heißt letztlich durch einen Herzstillstand ein. In einem solchen Fall kann die notwendige Hirntoddiagnostik nicht abgewartet werden, da die Organe dies nicht überleben würden. Sie müssen also unmittelbar nach dem Herzstillstand entnommen und rasch transplantiert werden, was in manchen Ländern akzeptiert wird. Solche Spender nennt man "Non Heart Beating Donors". Es werden also einem noch nicht toten - im Übrigen wiederbelebbaren - Patienten ein oder mehrere Organe entnommen. Der definitive Tod kommt also streng genommen erst durch die Organentnahme zustande. Ein solches Vorgehen ist ohne eine Neudefinition des Todes, die vom bisherigen Hirntodkonzept abweichen müsste, ethisch nicht zu rechtfertigen.
SPIEGEL ONLINE: Wie kann ein Arzt überhaupt entscheiden, ob es richtig ist, einem Patienten beim Sterben zu helfen?
De Ridder: Ärztliche Hilfe zum Sterben eines Patienten ist ausnahmslos ein hoch individueller Akt. Dem ärztlichen Vollzug muss nicht nur eine klare und nachhaltig geäußerte Entscheidung des Patienten, sterben zu wollen, vorausgehen. Es ist zudem unabdingbar, dass alles Erdenkliche dafür getan worden ist, dem Patienten den hohen Wert der palliativmedizinischen Möglichkeiten nahezubringen. Am Ende muss der Arzt zu der inneren Überzeugung - einer Gewissensentscheidung - kommen, dass Hilfe zum Sterben im individuellen Fall gerechtfertigt, vielleicht sogar geboten ist. Dies kann der Arzt nur, wenn er seinen Patienten sehr gut kennt, und dieser ihn.
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