Hamburg - Kaum ein Medikament, das heute nicht mit schlagkräftigen Zusätzen daherkommt: Blutdrucksenker, Cholesterinsenker oder Magenmittel werden gern mit der Ergänzung "express", "forte" oder "super" versehen. Doch nun haben das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) neue Regeln für die Bezeichnung von Arzneimitteln beschlossen.
Denn oft geben Pharmahersteller ihren Pillen Namen, die unklar, irreführend oder verharmlosend sind. Das kann zu gefährlichen Verwechslungen und Fehlanwendungen führen, sagt BfArM-Sprecher Maik Pommer. Mit der neuen Leitlinie reagieren die Arzneimittelprüfer auf den Trend der Pharmaindustrie, bei der Entwicklung neuer Pillentitel verstärkt Marketingstrategien in den Vordergrund zu stellen.
Für großen Streit sorgten in der Vergangenheit etwa Namenswünsche für Antibabypillen, die gern niedlich klingen, nach Blümchen benannt sind oder auf dem kindlichen "illy" enden. Ein Verhütungsmittel trägt die Anspielung auf das englische Wort für Liebesbrief im Namen. Verharmlosungen bei Medikamenten, bei denen ein kritisches Bewusstsein um das verbundene Thromboserisiko sicher besser wäre, finden die Behörden.
Sind die Namen verschiedener Produkte zu ähnlich, kann das durchaus gefährlich werden. Fragt etwa der Rettungsarzt bei einem Notfall nach den Medikamenten, die ein Patient nimmt, macht es schon einen Unterschied, ob es sich dabei um ein Herzmittel handelt ("Lanoxin") oder eine Lutschtablette bei Entzündungen des Rachenraums ("Lemocin"). Und wie schnell hat man sich verhört?
Bislang konnten PEI und Bfarm sich schwerlich gegen die Hersteller vor Gericht durchsetzen. Mit der neuen Leitlinie bringen sie nun von Beginn an deutlich engere Grenzen bei der Auswahl von Namen und möglichen Ergänzungen vor. Die pharmazeutische Industrie bekomme nun bereits im Vorfeld eines Antrags klare Arbeits- und Entscheidungshilfen an die Hand, sagt der Sprecher des Bfarm. Damit sollen langwierige Auseinandersetzungen um irreführende Namen künftig schneller entschieden werden. Bereits vergebene Namen sind von der Regelung nicht betroffen.
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