Kampf um die E-Zigarette: Gericht entscheidet für Elektro-Raucher
Arzneimittel oder Medizinprodukt? Politik und Justiz sind uneins in der E-Zigaretten-Frage. Nun urteilten Richter im Sinne der Hersteller. Die elektronischen Kippen könnten bald ganz legal im Supermarkt zu kaufen sein.
Hamburg - Am Ende könnte eine Änderung des Tabakwaren-Gesetzes stehen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln am Montag zeichnet sich ein weiterer Etappensieg für die Hersteller von E-Zigaretten ab. In Frage steht, ob die elektronischen Kippen als Arznei- oder Genussmittel einzustufen sind. Im ersteren Fall gäbe es sie in der Apotheke, im letzteren landeten sie an der Supermarkt-Kasse. Das wünschen sich die Hersteller, schließlich können sie dort auf deutlich bessere Verkaufszahlen hoffen. Auch der Vertrieb übers Internet bliebe dann einfacher möglich.
Als meinungsbildend galt bislang eine Bewertung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bfarm), das sein Gutachten zwar immer nur im Einzelfall abgeben kann, nikotinhaltige E-Zigaretten aber stets zum Arzneimittel erklärt hat.
Anwalt Gysi für die E-Zigarette
Dagegen hatte nun ein Hersteller elektronischer Kippen geklagt, sozusagen als Wegbereiter für die aufstrebende Branche der E-Zigaretten-Hersteller. Tatkräftig unterstützt wurden Hersteller Bernhard Maas und sein Vertriebler Alexander Götz dabei von Gregor Gysi. Als Anwalt vertritt der Linken-Fraktionschef und Ex-Raucher ("am Schluss 50 Zigaretten pro Tag") medienwirksam dessen Interessen.
Erst in der vergangenen Woche hatte das Oberverwaltungsgericht Münster einen "rechtlichen Hinweis" an das Gesundheitsministerium in Nordrhein-Westfalen verschickt, das im vergangenen Dezember öffentlich vor E-Zigaretten gewarnt hatte. Die Richter teilten mit, dass es rechtswidrig sein könnte. Das "betroffene Produkt samt Nikotintank sei eher als Genussmittel einzuordnen". Dieser Argumentation folgt nun auch das Verwaltungsgericht in Köln.
Zwar könne Nikotin ein Arzneistoff sein und auch als solcher eingesetzt werden, schreiben die Richter in ihrer Begründung, in der Anwendungsform als "E-Zigarette" gehe es aber darum, das Verlangen des Rauchers nach Nikotin zu befriedigen. Somit fehle dem Stoff dann die für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmungen. "Die mit dem Genuss von Nikotin und anderer Inhaltsstoffe möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel."
"Wir werden das Urteil prüfen", erklärt hierzu kurz und knapp Bfarm-Sprecher Maik Pommer gegenüber SPIEGEL ONLINE. Möglicherweise werde man Berufung einlegen. Genau das erwartet zwar auch ein "sehr glücklicher" Hersteller der E-Zigarette, wie Alexander Götz die Stimmung im Hause beschreibt. Einem Widerspruch sehe man gelassen entgegen.
Im Bundesgesundheitsministerium hält man sich ebenfalls zurück. Würden E-Zigaretten endgültig als Genussmittel eingestuft und eine Änderung des Tabakwarengesetzes erforderlich, wäre dies die Sache des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Am Ende entscheidet sowieso jedes Bundesland individuell.
Pharmakologische Wirkung bleibt strittig
Die Aussage der Hersteller, E-Zigaretten seien deutlich weniger gesundheitsschädlich als Tabakzigaretten und dürften mit dem aktuellen Urteil überall verkauft werden, bleibt weiter strittig.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) warnte vor Gefahren des Elektropaffens. Der Konsum von E-Zigaretten sei mit gesundheitlichen Risiken verbunden, da die benutzten Kartuschen häufig neben Nikotin auch andere gesundheitsschädigende Substanzen enthalten, erklärte BZgA-Direktorin Elisabeth Pott. Der über E-Zigaretten eingeatmete Dampf bestehe bis zu 90 Prozent aus Propylenglykol, das kurzfristig akute Atemwegsreizungen auslösen könne.
Welche gesundheitlichen Auswirkungen die dauerhafte und wiederholte Inhalation der chemischen Verbindung hat, sei bisher unbekannt. Neben bekannten Substanzen wie Ethanol, Glyzerin und Aromastoffen hat die amerikanische Kontrollbehörde Food and Drug Administration (FDA) in einigen Kartuschen auch giftige Substanzen wie krebserregende Nitrosamine nachgewiesen.
Kommt die Apothekenpflicht? Oder ein Verbot?
Die Zigarette, die nicht brennt, besteht aus drei Komponenten: einer Kartusche mit Nikotinlösung, einem elektrischen Verdampfer und einem Akku. Zieht man am Mundstück, erhitzt sich die Flüssigkeit. Der entstehende Dampf wird inhaliert und tritt beim Ausatmen als weißes Wölkchen aus dem Mund - er stinkt nicht und reizt auch nicht in die Augen. Längst sieht die E-Zigarette einem herkömmlichen Glimmstengel zum Verwechseln ähnlich, ein LED-Lämpchen simuliert sogar die Glut.
Über kurz oder lang wird das Thema noch das Europäische Parlament beschäftigen. Und dann ist alles möglich: Die Abgeordneten werden darüber zu befinden haben, ob vielleicht gar eine Tabaksteuer auch auf E-Zigaretten entfällen sollen. Oder ob sie sogar normale Zigaretten in die Apotheken verbannen.
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- Montag, 02.04.2012 – 18:14 Uhr
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