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12.07.2005
 

Verfassungsgericht

Selbstbehandlung mit Cannabis bleibt verboten

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Beschwerde eines Schmerzkranken zurückgewiesen, der sich selbst mit Cannabis behandeln wollte. Zwar sei der straffreie Konsum in genehmigten Ausnahmefällen möglich, die Selbstmedikation bleibe aber grundsätzlich verboten.

Joint: Auch zur Selbstbehandlung weiterhin verboten
DPA

Joint: Auch zur Selbstbehandlung weiterhin verboten

Mit dieser Begründung lehnte das Gericht die Beschwerde des Schmerzkranken gegen eine Geldstrafe wegen der Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken ab. Der Mann leidet wegen eines Motorradunfalls, der zu einer Schwerbehinderung von 80 Prozent geführt hatte, an Schmerzen im linken Arm und Bein. Er war bei der Einreise aus den Niederlanden mit Haschischöl und Marihuana erwischt worden. Er wollte die Substanzen, die er auf ärztliche Empfehlung mit sich führte, nach eigenen Angaben zur Linderung seiner Schmerzen konsumieren.

Von den Vorinstanzen wurde er wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Nun scheiterte seine Beschwerde gegen das Urteil. Die Richter der 3. Kammer des Zweiten Senats beim Bundesverfassungsgericht verwiesen darauf, dass der Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft sei, da der Mann zunächst hätte versuchen müssen, auf der Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes eine Ausnahmeerlaubnis zum straffreien Konsum für eine medizinisch notwendige Behandlung mit Cannabisprodukten zu erlangen.

Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. In einer 1994 ergangenen Cannabis-Entscheidung war das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dem Konsum von Cannabis nicht unbeträchtliche Gefahren und Risiken für die Gesundheit verbunden seien. Das höchste deutsche Gericht hatte deswegen die Entscheidung des Gesetzgebers, den Gefahren des Cannabiskonsums mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen, gebilligt.

Dies gilt auch weiterhin und schließt das grundsätzliche Verbot einer Selbstmedikation mit Cannabisprodukten ein. Das Verbot sei noch ausreichend gerechtfertigt, zumal durch den im Betäubungsmittelgesetz enthaltenen Befreiungsvorbehalt angemessene Lösungen im Einzelfall möglich seien, erklärten die Richter.

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