Berufliche Fahrten im Winter Steuernachlass bei Glatteisunfall

Glück im Unglück: Wer bei der derzeitigen Eisesglätte beruflich unterwegs ist und einen Unfall baut, dem hilft das Finanzamt. Die Aufwendungen für Reparaturarbeiten, Gutachter und vieles mehr lassen sich als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Wie das funktioniert, zeigt der Überblick.
Rutschige Straße: Ein Fahrzeug nach einem Glatteisunfall bei Greifswald

Rutschige Straße: Ein Fahrzeug nach einem Glatteisunfall bei Greifswald

Foto: Stefan Sauer/ dpa

Berlin - Wer nicht zwingend mit dem Auto fahren muss, nimmt bei den momentan herrschenden Winterbedingungen lieber die öffentlichen Verkehrsmittel. Doch viele Menschen sind auf ihr Auto angewiesen, um ihren Job auszuüben. Ob Kurierfahrt oder eine Besorgung im Baumarkt, manchmal geht es eben nicht ohne Auto.

Weil meist nur die Hauptverkehrsstraßen von Schnee und Eis geräumt sind, steigt die Gefahr eines Unfalls. Hat's bei einer beruflichen Fahrt gekracht, können die Betroffenen die entstandenen Kosten steuerlich geltend machen.

Nicht nur betroffene Autofahrer sollten die Steuersparchance nutzen, wie Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin erklärt. Auch Radfahrer oder Fußgänger können ihre Unfallkosten bei Schnee und Eis geltend machen und am Ende womöglich eine Steuererstattung herausholen.

Wann beteiligt sich der Fiskus?

Voraussetzung ist immer, dass das Malheur beruflich bedingt passierte - beispielsweise auf dem Weg zum Büro oder auf dem Heimweg von der Arbeit, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt. Auch Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzorten können das Finanzamt beteiligen. Selbst Unfälle bei beruflich bedingten Umzügen können steuerlich geltend gemacht werden, wie Experten von der Stiftung Warentest erläutern.

Wann ist ein Unfall nicht absetzbar?

Wer einen privat veranlassten Abstecher auf dem Weg zur Arbeit macht und dabei verunglückt, geht leer aus. Das Finanzamt erkennt nur die Folgen von Unfällen auf der direkten Strecke von und zur Arbeit an. Hat der Pendler einen Umweg eingelegt, zum Beispiel um seine Kinder zur Schule zu bringen oder im Supermarkt einzukaufen, gilt die Fahrt nicht mehr als beruflich bedingt.

Außerdem sind die Kosten für die Reparatur oder Gutachten nicht absetzbar, wenn der Fahrer alkoholisiert unterwegs war.

Was ist absetzbar?

Pendler können ihre eigenen Reparaturkosten am Auto oder Fahrrad ansetzen, und zwar in voller Höhe. Außerdem ist der Schadensersatz, der an mögliche Unfallgegner gezahlt wurde, anrechenbar. Abzugsfähig sind auch Aufwendungen für Abschlepp- oder Leihwagen, für Gutachter, Anwalt und Gericht, außerdem die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung.

Geltend gemacht werden können zudem Folgeschäden an privaten Gegenständen wie zum Beispiel ein zerstörtes Smartphone oder Notebook, das beim Sturz eines Fußgängers zu Bruch ging, oder ein demolierter Aktenkoffer. Das Finanzamt beteiligt sich jedoch nicht an Verwarnungs- oder Bußgeldern.

Gibt es Obergrenzen?

Nein, beruflich bedingte Unfallschäden können in voller Höhe in die Steuererklärung eingetragen werden. Wie üblich, sollten die entsprechenden Belege gesammelt und aufbewahrt werden. Lediglich Zahlungen der Versicherung oder andere Ersatzleistungen müssen gegengerechnet werden.

Der Betroffene muss keine Aufteilung in einen privaten und beruflichen Anteil, etwa der Autonutzung, vornehmen. Bei einem Totalschaden oder Bagatellschäden wie Dellen, die nicht repariert werden, kann eine "Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung" (AfaA) geltend gemacht werden. Die AafA ist die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert danach. Die Wiederbeschaffung eines Autos oder Fahrrads wird nicht gezahlt.

Was ist mit dem Arbeitgeber?

Statt sich selbst mit der Steuer herumzuplagen, kann der Betroffene auch seinen Arbeitgeber fragen, je nach Einzelfall. Er kann betrieblich bedingte Unfallkosten grundsätzlich in voller Höhe steuerfrei übernehmen. Dann trägt nicht der Arbeitnehmer die Kosten, sondern die Firma.

Doch darauf sollte man sich nicht verlassen. "Das ist Verhandlungssache und geht nicht immer", sagt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.

rom/dapd
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