Rostschäden am Vorführwagen BGH verdonnert Autohändler zu Schadensersatz

Welche Fristen gelten beim Kauf eines Gebrauchtwagens? Darüber hat der Bundesgerichtshof entschieden - und die Rechte der Verbraucher gestärkt.
Mängelbeseitigung am Gebrauchtwagen: Für Händler gilt allgemeine Verjährungsfrist

Mängelbeseitigung am Gebrauchtwagen: Für Händler gilt allgemeine Verjährungsfrist

Foto: Corbis

Wer sich einen Gebrauchtwagen zulegt, kann oft Ärger und Enttäuschungen erleben. Wie lange Kunden nach dem Kauf beim Händler Schadensersatz für Mängel verlangen können, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Beim Urteil ging es auch um die Verständlichkeit von Regelungen aus Sicht eines durchschnittlichen Käufers.

Im konkreten Fall befasste sich der BGH mit der Klage einer 44-jährigen Frau aus dem Landkreis Waldshut im Südschwarzwald: Sie hatte einen Vorführwagen im Februar 2010 für 13.000 Euro gekauft. Doch schon ein Jahr danach seien Rostschäden am Kotflügel, an der Heckklappe und an den Türen aufgetaucht. Das Gericht musste klären, ob die Käuferin von dem beklagten Autohaus noch Schadensersatz für die Beseitigung der Korrosionen verlangen kann - denn im Kaufvertrag war eine verkürzte Verjährungsfrist für Sachmängel auf ein Jahr vereinbart worden.

Der Händler verwies dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) mit Stand von März 2008. Für allgemeine Schadensersatzansprüche gilt jedoch in der Regel eine gesetzliche Frist von zwei Jahren - und darauf bezog sich die Frau, als sie den Rost reklamierte.

BGH beanstandet "undurchsichtige Regelung"

Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen gab ihr im Sommer 2013 zunächst Recht und verurteilte den Autohändler zu einer Zahlung von etwa 2160 Euro. In der zweiten Instanz wies das Landgericht die Klage jedoch wegen Verjährung zurück.

Der BGH hat der Frau nun in letzter Instanz zu einem Sieg verholfen. Die Richter sahen die widersprüchlichen Regelungen für einen durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Kunden als zu undurchsichtig an.

"Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben - aus der maßgeblichen Sicht des Kunden - keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann", heißt es in der Urteilsbegründung. Maßgeblich ist hier also die gesetzliche Frist von zwei Jahren. Der Händler müsse den finanziellen Schaden daher ersetzen.

(Aktenzeichen: VIII ZR 104/14)

smh/dpa
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