Abgebrochene Auto-Versteigerung Ebay-Anbieter muss über 5000 Euro Schadensersatz zahlen

Wer sein Auto bei Ebay anbietet, darf die Auktion nicht vorzeitig beenden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden - zum Leidwesen eines VW-Passat-Besitzers.
Autoverkauf via Ebay-Auktion: Wer sein Auto anbietet, muss es auch verkaufen

Autoverkauf via Ebay-Auktion: Wer sein Auto anbietet, muss es auch verkaufen

Foto: Inga Kjer/ picture alliance / dpa

Karlsruhe - Im Streit über ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Demnach muss derjenige, der sein Auto bei Ebay in einer Auktion anbietet, das Fahrzeug auch dort verkaufen. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und das Fahrzeug anderweitig verkaufen - ansonsten hat der Bieter Recht auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts. So die Entscheidung des Gerichts (Aktenzeichen VIII ZR 42/14).

Der Besitzer eines VW Passat wollte seinen Wagen während der schon laufenden Versteigerung plötzlich nicht mehr verkaufen. Er hatte für das Fahrzeug zunächst ein Mindestgebot von einem Euro festgelegt. Einige Stunden später zog der Anbieter sein Internetangebot zurück.

Zu dem Zeitpunkt hatte jedoch der Kläger bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten und eine Preisobergrenze von 555,55 Euro festgesetzt. Das bis dahin höchste Gebot.

Per E-Mail teilte der Verkäufer dem Bieter mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4200 Euro zu zahlen. Der Bieter klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht geschlossenen Kaufvertrags von einem Euro.

Schnäppchen gehören zur Ebay-Auktion

Der Wert des Wagens wurde auf 5250 Euro beziffert. Diese Summe muss der Ebay-Verkäufer nun an den potenziellen Käufer als Schadensersatz zahlen, abzüglich des gebotenen Euro.

Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hatte dem Kläger recht gegeben: Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, hieß es. Der Start der Auktion stelle ein Angebot im Sinne des § 145 BGB (Bindung an den Antrag)  dar, das der Kläger durch sein Gebot angenommen habe.

Es sei gerade typisch für Ebay-Versteigerungen, dass beide Seiten die Chance hätten, ein Schnäppchen zu machen. Der Verkäufer könne sich durch ein Mindestgebot schützen. Versäume er dies, sei das kein Grund, dem Kaufvertrag die Wirksamkeit zu versagen.

Dieses Urteil bestätigte der BGH am Mittwoch zunächst ohne Angaben von Gründen. Die Karlsruher Richter wiesen damit die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Januar 2014 zurück. Damit muss der Beklagte nicht nur den Schadensersatz in Höhe von 5249 Euro zahlen, sondern auch die Gerichtskosten.

smh/dpa
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