Telefonieren vor roter Ampel Gericht erlaubt Handy am Ohr - bei Autos mit Start-Stopp-Funktion

Das Oberlandesgericht Hamm schenkt Autofahrern mehr Zeit zum Telefonieren. Wenn das Auto einen Motor hat, der sich an der roten Ampel automatisch abschaltet, gilt das Handyverbot nicht.
Handy am Steuer: Ist der Motor aus, darf gesprochen werden

Handy am Steuer: Ist der Motor aus, darf gesprochen werden

Foto: DPA

Ein Handy am Steuer muss nicht zwangsläufig zu einer Geldbuße führen. Einem aktuellen Urteil zufolge dürfen Autofahrer auch dann mit dem Mobilgerät telefonieren, wenn der Motor des Wagens durch eine automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Das Handyverbot am Steuer gilt in einem solchen Fall nicht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm  in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied. Der Senat für Bußgeldsachen kippte damit ein anderslautendes Urteil des Dortmunder Amtsgerichts (Az. 1 RBs 1/14).

Mit seiner rechtskräftigen Entscheidung gab das OLG der Beschwerde eines Autofahrers statt, der eine 40-Euro-Geldbuße zahlen musste. Der Mann hatte vor einer roten Ampel halten müssen, woraufhin sich der mit einer Start-Stopp-Funktion ausgerüstete Motor seines Wagens automatisch ausschaltete. Während der Rotphase telefonierte der Mann dann mit Handy.

Mittlerweile besitzen fast alle Neuwagen eine solche Start-Stopp-Funktion, entweder serienmäßig - wie bei BMW - oder gegen Aufpreis. In manchen Fällen kann diese auch ausgeschaltet werden. Sie sollen dabei helfen, Sprit zu sparen.

Manuell oder automatisch abgeschalteter Motor? Egal!

Im Gegensatz zum Amtsgericht sah das OLG darin keinen Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer. Dieses gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Dabei unterscheide das Gesetz nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Auch sei aus dem Gesetz nicht abzuleiten, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse.

Deswegen sei das Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden könne, befanden die Richter. Durch das Handyverbot solle sichergestellt werden, dass dem Fahrer beide Hände für die "eigentlichen Fahraufgaben" frei habe. Bei einem stehenden Auto mit ausgeschaltetem Motor fielen solche Fahraufgaben aber nicht an. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Motor zuvor vom Fahrer durch Betätigen der Zündung manuell oder beim Stillstand des Autos automatisch abgeschaltet wurde.

mhu/AFP
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