Oberlandesgericht Frankfurt Höheres Bußgeld für SUV bei Rotlichtverstoß unzulässig

Rote Ampel in Düsseldorf (Symbolbild)
Foto: Martin Gerten/ dpaDas Überfahren einer roten Ampel darf einer Gerichtsentscheidung zufolge nicht allein deshalb zu einer höheren Geldbuße führen, weil der Fahrer mit einem SUV unterwegs war. Eine Abweichung vom Bußgeldregelfall sei nur möglich, wenn der konkrete Einzelfall deutlich davon abweiche, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, wie einer Mitteilung zu entnehmen ist. Dafür sei mehr nötig »als die diffuse Benennung eines Fahrzeugtyps oder Modells«.
Im konkreten Fall ging es um den Fahrer eines SUV, der in Frankfurt am Main bei Rot in einen Kreuzungsbereich gefahren war. Das Frankfurter Amtsgericht hatte entschieden, der Fahrer müsse ein Bußgeld in Höhe von 350 Euro zahlen – während der Regelsatz wie im Bußgeldkatalog vorgesehen 200 Euro beträgt.
Das Gericht begründete dies neben der Vorbelastung des Fahrers auch damit, dass die kastenförmige Bauweise und die erhöhte Frontpartie bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhöhen würden. Die Ende Juni veröffentlichte Entscheidung aus erster Instanz hatte für Aufsehen gesorgt.
Allerdings bleibt es für den SUV-Fahrer bei einem einmonatigen Fahrverbot und dem erhöhten Bußgeld, das bereits das Amtsgericht für ihn vorgesehen hatte. Denn nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die höhere Geldbuße durch die »gravierende Vorbelastung« des Fahrers gerechtfertigt, der 13 Monate zuvor schon einmal wegen eines Rotlichtverstoßes aufgefallen sei. Die Regelbuße beziehe sich hingegen »auf einen nicht vorgeahndeten Betroffenen«.
Die Beschwerde des SUV-Fahrers wurde somit zurückgewiesen, der Beschluss des OLG ist nicht anfechtbar.