Entscheidung in München Umwelthilfe scheitert mit Klimaklage gegen BMW

BMW-Produktion in Dingolfing
Foto: Tom Kirkpatrick / BMWDie Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat mit ihrer Klage gegen den Autobauer BMW wegen unzureichenden Klimaschutzes eine Niederlage verzeichnet.
Das Landgericht München wies am Dienstag die Klage der DUH ab, wonach BMW verpflichtet werden sollte, ab 2030 keine Autos mit Benzin- oder Dieselmotoren mehr zu verkaufen. Der von den Klägern geltend gemachte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, derzeit seien die Ansprüche aber unbegründet, erklärte das Gericht . Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die DUH kann Berufung einlegen.
Die Umwelthilfe hatte von BMW eine Unterlassungserklärung gefordert, in der sich das Unternehmen unter anderem verpflichtet, ab 2030 keine Autos mehr mit Verbrennungsmotor zu bauen. Sie machte dabei geltend, dass der Ausstoß von Treibhausgasen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift. BMW verweist dagegen auf europaweit einheitliche rechtliche Vorgaben zum Ausstoß von Treibhausgasen, welche das Unternehmen nach eigenen Angaben umfassend befolgt. Diese gingen dem Unterlassungsanspruch vor.
Im September war die DUH bereits mit einer ähnlichen Klage gegen Mercedes-Benz gescheitert. Eine ähnliche Klage gegen Volkswagen läuft noch. Die DUH und der Umweltverband Greenpeace hatten nach einem wegweisenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz im Jahr 2021 angekündigt, gegen die Autohersteller und Wintershall zu klagen. Konkret verlangen die Verbände mit Verweis auf die Vorgaben des Pariser Klimaschutzabkommens einen Ausstieg der Autobauer aus der Produktion von Verbrennungsmotoren bis 2030. In der EU sollen zur Umsetzung der Klimaziele ab 2035 keine Benziner und Dieselautos mehr zugelassen werden.
Ausgehend von dieser Entscheidung seien keine Besonderheiten ersichtlich, die zu einer Neubewertung führen würden, heißt es vom Landgericht München. »Über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehende zivilrechtliche Pflichten der Beklagten, etwa wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung, bestehen nach Auffassung der Kammer jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht.« Regierung wie Gesetzgeber würden außerdem stets die Effektivität ihrer Maßnahmen zur Sicherung der Klimaschutzziele zu überprüfen haben, »wobei gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen sein werden.«