Mangelnde Aufklärung Arzt muss 220.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

Virtuelles Modell des Darminneren: Eine Koloskopie birgt Risiken
Foto: Anonymous/ ASSOCIATED PRESSHamm - Viele Menschen scheuen eine Darmspiegelung, dabei kann sie Leben retten. Wenn etwa eine gutartige Wucherung frühzeitig entdeckt und entfernt wird, bevor daraus ein bösartiger Tumor entsteht. Doch der Eingriff birgt auch Risiken - über die Patienten in jedem Fall sorgfältig aufgeklärt werden sollten.
Versäumt der behandelnde Arzt das, kann es für ihn teuer werden: Im Fall eines Patienten aus Nordrhein-Westfalen verurteilte das Oberlandesgericht Hamm einen Chirurgen zur Zahlung von 220.000 Euro Schmerzensgeld. Bei dem Patienten war es bei der sogenannten Koloskopie, wie der Eingriff medizinisch heißt, zu einer Darmperforation gekommen, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - mit erheblichen Folgen.
Loch im Darm
In dem verhandelten Fall hatte sich ein 48-jähriger Mann in fachärztliche Behandlung begeben, nachdem er Blut im Stuhl bemerkt hatte. Der Facharzt für Chirurgie führte eine Darmspiegelung durch, bei der er Polypen abtrug. Bei diesem Eingriff wurde der Darm des Patienten verletzt, diese Perforation musste wenige Tage später operiert werden.
Der Mann bekam eine Bauchfellentzündung, musste sich weiteren Operationen unterziehen und über Monate intensivmedizinisch behandelt werden. Er erhielt einen künstlichen Darmausgang und wurde deshalb Frührentner. Mit der Begründung, er sei über das Risiko einer Koloskopie und über Behandlungsalternativen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, verlangte er vom Arzt Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht sprach dem Patienten Schmerzensgeld zu. Der Arzt hafte, weil davon auszugehen sei, dass er seinen Patienten ohne ausreichende Aufklärung behandelt habe. Vom Patienten unterzeichnete Standardmerkblätter ersetzten nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch.
Nach Ansicht der DAV-Anwälte hat das Urteil Folgen für viele Ärzte: Diese müssten genau darauf achten, ihre Patienten umfassend aufzuklären und dies zu dokumentieren. Auf eine formularhafte Dokumentation allein dürften sie sich nicht verlassen.
Aktenzeichen: 26 U 85/12