Nordrhein-Westfalen Kölner Gericht erlaubt E-Zigaretten in Gaststätten

Rauchen verboten, Dampfen erlaubt: Ein Kölner Gericht hat der Klage eines Gastwirts stattgegeben, der seinen Gästen E-Zigaretten nicht verbieten wollte. Den Richtern zufolge mangelt es an einer klaren Gesetzesregelung für die elektrischen Zigaretten.
E-Zigarette: Konsum der elektrischen Variante gilt in NRW nicht als "Rauchen"

E-Zigarette: Konsum der elektrischen Variante gilt in NRW nicht als "Rauchen"

Foto: Marcus Brandt/ dpa

Köln - Das Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen zählt zu den strengeren in der Bundesrepublik. Dennoch ist dort der Konsum von E-Zigaretten nicht verboten. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Das Gericht gab am Dienstag der Klage eines Kölner Gastwirts statt, der seinen Kunden den Konsum von E-Zigaretten erlauben will.

Über mögliche Folgen des Konsums von E-Zigaretten wird seit geraumer Zeit in Deutschland und auf EU-Ebene debattiert. Die Kölner Richter befanden nun, eine E-Zigarette werde nicht im Sinne des Gesetzes "geraucht". Beim Rauchen werde Rauch inhaliert, der durch die Verbrennung von Tabakprodukten entstehe. Da in der E-Zigarette eine meist nikotinhaltige Flüssigkeit - Liquid genannt - verdampfe und kein Tabak verbrannt werde, werde schon vom Wortsinn her nicht geraucht.

Das NRW-Nichtraucherschutzgesetz diene außerdem dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Tabakrauchs. Die Gefahren des Passivrauchens und die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgenden Risiken seien aber nicht vergleichbar. Passivrauchen führe vielfach zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren in Form von Krebs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die durch die schädlichen Stoffe im Tabakrauch ausgelöst würden. Diese Verbrennungsstoffe fehlten im Dampf der E-Zigarette. Auch gelangten deutlich weniger ultrafeine Partikel in die Raumluft, Langzeitfolgen seien ungeklärt.

Die Richter vertraten angesichts dieser Unterschiede zur herkömmlichen Zigarette die Auffassung, dass es im NRW-Nichtraucherschutzgesetz einer "hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette" bedurft hätte. Diese fehle jedoch. Die bloße Aussage in der Gesetzesbegründung, dass ein umfassendes Rauchverbot auch für die E-Zigarette gelten solle, reiche nicht aus.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das Kölner Gericht jedoch die Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster zu. Dieses hatte vergangenen September entschieden, dass der freie Handel mit E-Zigaretten straffrei bleibt, weil sie nicht als Arzneimittel einzustufen sind.


Aktenzeichen: 7 K 4612/13

cib/AFP
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