Rechte des Arbeitnehmers Eine Abmahnung - was jetzt?

Gelbe Karte im Job: Der Mitarbeiter wird verwarnt - aber nicht vom Platz gestellt
Foto: TMNSie flattert manchmal wesentlich schneller ins Haus als gedacht: Die erste Abmahnung. Glauben Sie nicht? Aber vielleicht gehören Sie auch zu denen, die montags gerne ein wenig zu spät ins Büro huschen. Dann Achtung, bereits regelmäßiges Zuspätkommen kann abgemahnt werden.
"Wenn die Kündigung die rote Karte ist, dann ist die Abmahnung die gelbe", erklärt Khostevan, Rechtsberater an der Arbeitnehmerkammer Bremen. Daher, warnt er, solle man eine Abmahnung auf keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen.
Jede Form von persönlichem Fehlverhalten im Job kann abgemahnt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sicherheitsvorschriften missachtet werden, der Mitarbeiter Weisungen nicht befolgt oder eben regelmäßig zu spät kommt.

Entlassungen: Gekündigt - und jetzt?
Nicht jede gelbe Karte ist gerechtfertigt: Nur weil ein Mitarbeiter bestimmte Unternehmensziele wie Umsatzzahlen nicht erreicht, kann ihm der Arbeitgeber noch keine Abmahnung schreiben.
Es gilt: Nur bei vertragswidrigem Verhalten können Abmahnungen ausgesprochen werden. "Wer ständig krank ist, kann dafür nicht abgemahnt werden", sagt der Berliner Rechtsanwalt Philipp Kitzmann.
Hält man erst einmal den Brief in der Hand, lohnt es sich, genauer hinzuschauen. Denn damit eine Abmahnung wirksam ist, muss sie einige formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen: Der Angestellte muss darin einerseits aufgefordert werden, das unerwünschte Verhalten abzustellen. Andererseits muss er auch deutlich vor den arbeitsrechtlichen Konsequenzen gewarnt werden, falls sich das Verhalten wiederholt.
Ruhig bleiben. Abwarten. Tee trinken.
Khostevan nennt noch ein drittes Kriterium: "Eine Abmahnung muss sich immer auf einen konkreten Vorfall beziehen." Statt pauschal die Bummelei eines Mitarbeiters zu rügen, muss der Arbeitgeber genau schreiben, an welchem Tag der Abgemahnte mit welcher Verspätung auf der Arbeit erschienen ist.
Oft erfüllt eine Abmahnung nicht alle drei Kriterien: Viele Ratsuchende kann Khostevan deshalb schon nach einem Blick auf das Schriftstück beruhigen. "Wenn es sich nicht um eine echte Abmahnung handelt, sollte man besser die Füße still halten", rät er. Sonst bessere der Arbeitgeber nur nach.
Kündigung? Alte Abmahnungen prüfen
Theoretisch kann man die Abmahnung von einem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Wer aber weiter in der Firma arbeiten möchte, sollte darauf besser verzichten. "Ein Rechtsstreit belastet das zerrüttete Arbeitsverhältnis nur zusätzlich", warnt Daniel Marquard, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Ohne Rechtsschutzversicherung könne die Klage außerdem teuer werden.
Erst im Kündigungsfall sollte man die Abmahnungen prüfen lassen. Das geht, da es für das Abklopfen der gelben Karten keine Fristen gibt.
Vor der Kündigung gilt: Eine Abmahnung, die in der der Personalakte liegt, hat erstmal keine Konsequenzen. "Sie verjährt zwar nicht, aber verliert mit der Zeit ihre Wirkung", sagt Kitzmann. Wenn über einen längeren Zeitraum kein neues Fehlverhalten aufgetreten ist, erlischt die Warnfunktion.
Ich sehe das aber anders
Kitzmann räumt auch noch mit einem weiteren Mythos auf: "Dass es drei Abmahnungen bis zur Kündigung braucht, stimmt so nicht." Wenn ein gravierendes Fehlverhalten trotz Abmahnung nicht abgestellt wird, kann auch schon nach der ersten Wiederholung gekündigt werden. "Allerdings muss es sich um das gleiche Verhalten handeln, das bereits abgemahnt wurde", sagt Kitzmann.
Wer der Ansicht ist, die Abmahnung sei falsch oder unbegründet, kann auch eine Gegendarstellung schreiben. "Eine allgemeine Rechtfertigung des Fehlverhaltens hat hier aber nichts verloren", so der Berater Khostevan. Die Gegendarstellung muss wie die Abmahnung in die Personalakte genommen werden. Wann der Mitarbeiter seine Sicht der Dinge darlegt, ist unwichtig: "Es gibt keine Frist, innerhalb der reagiert werden muss."
Wir sollten reden...
Eine andere Option besteht darin, das Gespräch mit dem Chef zu suchen. "Schließlich muss man ja auch künftig zusammen arbeiten, da kann ein klärendes Gespräch helfen", sagt Khostevan. Allerdings sollte sich der Abgemahnte davor hüten, das Fehlverhalten ausdrücklich zuzugeben - das könnte später gegen ihn verwendet werden.
Als Berater der Arbeitnehmerkammer Bremen hat Khostevan es sowohl mit gerechtfertigten als auch mit völlig ungerechtfertigten Abmahnungen zu tun. "Da liegt dann oft der Verdacht nahe, dass der Arbeitgeber einfach einen unliebsamen Mitarbeiter loswerden will."
Doch nicht immer bedeutet eine Abmahnung nach seiner Erfahrung gleich das Schlimmste: "Oft geht es auch nur um einen Schuss vor den Bug."