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Hilfe vom Chef Wie funktioniert ein Arbeitgeber-Darlehen?

Ein Mitarbeiter gerät in finanzielle Not - schön, wenn ihm dann der Arbeitgeber beisteht. Ein Darlehen kann ein wichtiger Schritt aus der Klemme sein. Je klarer Zinsen und Rückzahlung geregelt sind, desto besser.
Von Sabine Hockling
Knietief im Dispo: Ein Arbeitgeberdarlehen ist besser als ein Vabanquespiel

Knietief im Dispo: Ein Arbeitgeberdarlehen ist besser als ein Vabanquespiel

Foto: Jens Kalaene/ dpa

Droht einem Unternehmen der Ruin, sind Mitarbeiter unter Umständen gesetzlich geschützt. Wenn aber ein Arbeitnehmer pleite ist, nicht mehr weiterweiß und möglicherweise an einen Wucherkredit gerät, muss die Firma nicht tatenlos zusehen, sondern kann ihm ein Arbeitgeberdarlehen gewähren. Damit sendet sie auch ein Signal der Wertschätzung und der Bereitschaft zur langfristigen Zusammenarbeit.

Ein Arbeitgeberdarlehen ist ein freiwilliges Angebot

Solche Darlehen sind auch als Personalkredit bekannt und werden mitunter zinslos gewährt, in der Regel jedenfalls zu günstigeren Konditionen als der marktübliche Zins bei einer Bank. Dann muss der Zinsvorteil allerdings als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Ein Arbeitgeberdarlehen ist ein freiwilliges Angebot, Unternehmen sind dazu keineswegs verpflichtet. Gewähren sie Darlehen aber mehreren Mitarbeitern, müssen sie den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen - dann können auch andere Kollegen ein Arbeitgeberdarlehen verlangen. Falls ein Arbeitnehmer allerdings bereits hoch verschuldet oder gar von einer Lohnpfändung betroffen ist, können Arbeitgeber das Darlehen ablehnen. Und weil die Vergabe eines zinsgünstigen Darlehens auch eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung ist, sind Betriebsräte generell mitbestimmungspflichtig.

Höhe des Darlehens, Rückzahlungsmodalitäten sowie eventuelle Verzinsung festhalten

Damit es gar nicht erst zu Missverständnissen kommt, ist es grundsätzlich ratsam, die Bedingungen schriftlich festzuhalten. In den Vertrag gehören die Höhe des Darlehens, die Rückzahlungsmodalitäten sowie eine eventuelle Verzinsung. Geben Arbeitgeber keine Verzinsung an, gilt nicht etwa der ortsübliche Vergleichszins - ganz im Gegenteil, in diesen Fällen ist das Darlehen zinslos.

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Aber was geschieht mit dem Darlehen, wenn der Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet? Sind keine Ratenzahlungsmodalitäten oder feste Rückzahlungstermine vereinbart, gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches: Der Arbeitgeber kann das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündigen - und es nach Ablauf dieser Frist komplett zurückfordern. Haben beide Seiten die Rückzahlung in Raten oder mit einem festen Termin vereinbart, bleiben diese Regelungen grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

Wichtige Urteile und ihre Folgen

Eine Klausel im Darlehensvertrag, die eine sofortige Rückzahlung bei Ende des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist nur in engen Grenzen möglich (wenn beispielsweise der Mitarbeiter seine fristlose Kündigung selbst verschuldet hat). Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber das Darlehen nicht sofort nach Ausscheiden des Mitarbeiters zurückfordern.

Sittenwidrig sind Klauseln, die bei einer Trennung vom Mitarbeiter überhöhte Zinszahlungen oder andere enorme Belastungen vorsehen. Möglich ist aber eine Vereinbarung, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen aus dem zinslosen Darlehen ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen macht.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, wie wichtig Vereinbarungen sind. Ein Mitarbeiter erhielt von seinem Arbeitgeber zwei Darlehen (mit zwei Verträgen). Im Falle einer Kündigung durch den Mitarbeiter war vereinbart, dass der Arbeitgeber ein Recht zur Kündigung der Darlehen hatte. Als dieser Fall eintrat, klagte der Mitarbeiter erfolgreich gegen die Regelung. Denn das BAG sah darin eine unangemessene Benachteiligung (Urteil vom 12. Dezember 2013, Aktenzeichen 8 AZR 829/1 ).

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Wird ein Vertrag vom Arbeitgeber vorformuliert, so unterliegt er der Inhaltskontrolle gemäß § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Arbeitgeber sollte daher bei der Rückzahlung grundsätzlich auf eine angemessene Regelung achten. Denn sind die Bedingungen für Mitarbeiter nur sehr schwer zu erfüllen (zum Beispiel weil die Rückforderungssumme zu hoch ist), gelten sie schnell als unzumutbar.

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