Mindestlohn, Steuererklärung, Weiterbildung Was sich 2019 für Arbeitnehmer ändert

Industriearbeiterin (Archivbild)
Foto: Sigrid Gombert/ Getty Images/Cultura RFMit dem 1. Januar 2019 gelten neue Regelungen unter anderem für Teilzeit und für Weiterbildungsmöglichkeiten. Der Überblick:
Brückenteilzeit
Mit dem Jahreswechsel gibt es die sogenannte Brückenteilzeit. Die ursprünglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Arbeitszeit kann für ein bis fünf Jahre verringert werden. Danach muss der Arbeitgeber die Rückkehr in Vollzeit ermöglichen. Für die Regelung gibt es zwei Voraussetzungen: Das Unternehmen muss mindestens 45 Beschäftigte haben und der Mitarbeiter muss mindestens ein halbes Jahr im Betrieb beschäftigt sein. Wichtige Einschränkung: Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten müssen nur einem von 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.
Weiterbildung für die digitale Welt
Beschäftigte sollen für den digitalen Wandel gewappnet werden. Dafür gibt es eine verbesserte Förderung von Weiterbildungen durch die Arbeitsagentur. Die wird unabhängig von Ausbildung, Alter und Betriebsgröße ermöglicht. Auch für Aufstocker, die ihren geringen Lohn mit Hartz IV aufbessern, soll es diese Förderung geben.
Mehr Zeit für die Steuererklärung
Arbeitnehmer haben künftig zwei Monate mehr Zeit, um ihre Steuererklärung abzugeben. Die entsprechende Erklärung muss bis zum 31. Juli beim Finanzamt sein. Bisher war der Stichtag Ende Mai. Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das Finanzamt zusammen, müssen die Unterlagen für das Jahr 2019 sogar erst bis Ende Februar 2021 eingereicht werden.
Keine Kitakosten für Geringverdiener
Die Kitas im Land sollen qualitativ besser und für Geringverdiener kostenlos werden. Dafür stehen den Ländern Mittel über das "Gute-Kita-Gesetz" zur Verfügung. 2019 sollen das zunächst 500 Millionen Euro sein. Bis 2022 sollen insgesamt 5,5 Milliarden Euro vom Bund an die Länder ausgeschüttet werden. Mit dem Geld können zum Beispiel längere Öffnungszeiten oder zusätzliche Erzieher für Kindergärten und Kindertagesstätten finanziert werden.
Weitere positive Effekte für Arbeitnehmer bei der Lohnabrechnung gibt es durch Steuerentlastungen und eine höhere Beteiligung der Arbeitgeber an den Krankenversicherungskosten.
Höherer Mindestlohn
Geringverdiener mit einem Einkommen auf Niveau des Mindestlohns verdienen ab 1. Januar 35 Cent mehr pro Stunde. Die gesetzliche Lohnuntergrenze wird von 8,84 Euro brutto auf 9,19 Euro angehoben. Ein Jahr später gibt es die nächste Erhöhung, am 1. Januar 2020 steigt der Mindestlohn auf 9,35 Euro brutto je Arbeitsstunde.
Förderung für Langzeitarbeitslose
Für Langzeitarbeitslose werden Jobs für den Wiedereinstieg ins Berufsleben gefördert. Fünf Jahre lang erhalten Arbeitgeber dafür Geld vom Staat: In den ersten beiden Jahren werden die Lohnkosten komplett übernommen, danach sinkt der Zuschuss jedes Jahr um zehn Prozentpunkte. Bedingung ist, dass der Langzeitarbeitslose älter als 25 Jahre ist und binnen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Hartz IV bekommen hat.
Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version des Textes hieß es, die Steuererklärung für 2019 müsse spätestens bis Ende Februar 2020 eingereicht werden, wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein dabei hilft. Es muss heißen: 2021.