Diebstahl im Büro Arbeitgeber haften nicht für gestohlene Wertsachen

Justitia: Im Berufsleben spielen Gerichte oft eine große Rolle
Foto: DPAMitarbeiter sollten es sich zweimal überlegen, ob sie private Wertsachen mit an ihren Arbeitsplatz nehmen. Denn werden diese gestohlen, haftet der Arbeitgeber nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (Az.: 18 Sa 1409/15).
In dem verhandelten Fall hatte ein Krankenhausmitarbeiter seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz geklagt. Er hatte angeblich Schmuck und Uhren im Wert von 20.000 Euro in einem Rollcontainer in seinem Büro eingeschlossen. Die Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank in sein Schließfach bringen wollen. Weil er so viel zu tun gehabt habe, habe er dies aber vergessen.
Als er einige Tage später zur Arbeit kam, sei die üblicherweise verschlossene Bürotür offen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen verschwunden gewesen. Die Bürotür könne nur mit einem Generalschlüssel geöffnet werden, so der Kläger. Sein Arbeitgeber habe nicht dafür Sorge getragen, dass der Schlüssel sicher genug aufbewahrt wurde.
Schon in der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Herne die Klage des Mannes abgewiesen (5 Ca 965/15). Das Landesarbeitsgericht bestätigte nun diese Entscheidung: Mitarbeiter können den Arbeitgeber nur dann verantwortlich machen, wenn sie die Wertsachen bei der Arbeit zwingend mit sich führen müssen oder sie für ihren Job brauchen.