Siegburg Gericht stoppt Revanche-Kündigung durch Arbeitgeber
Vielleicht war der Chef sauer, enttäuscht - oder die Kündigung seines Mitarbeiters hatte ihn so überrascht, dass er einfach die Fassung verlor. Jedenfalls hatte der Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen auf die Kündigung seines Mitarbeiters seinerseits mit einer Kündigung reagiert, um den Mann noch schneller loszuwerden.
Diese arbeitsrechtliche Retourkutsche war jedoch illegal. Arbeitgeber dürfen einem Arbeitnehmer nicht zu einem früheren Termin kündigen, nur weil der zuvor sein Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Das entschied am Donnerstag das Arbeitsgericht Siegburg (Aktenzeichen: 3 Ca 500/19). Auch wenn sich ein Arbeitnehmer von der Firma lossagen wolle, sei dies allein kein Kündigungsgrund, so die Arbeitsrichter.
Im vorliegenden Fall hatte ein Angestellter seinen Job mit Schreiben vom 22. Januar 2019 zum 15. April gekündigt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin seinerseits schon zum 28. Februar - weil in der Kündigung des Angestellten ein "Abkehrwille" zu erkennen sei. Deswegen wollte der Betrieb den Angestellten nicht weiter beschäftigen.
Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Der sogenannte Abkehrwille sei durch die vorangegangene Kündigung durch den Beschäftigten nicht begründet.
Das Gericht stellte allerdings fest, dass eine betriebsbedingte Kündigung unter bestimmten Bedingungen doch zu rechtfertigen sei: nämlich dann, wenn es große Probleme geben würde, die freigewordene Stelle neu zu besetzen und ein geeigneter Kandidat gerade verfügbar sei. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.