In Kooperation mit

Job & Karriere

Arbeitslosengeld Abfindung führt nicht immer zu Sperrzeit

Entfällt das Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitgeber mit Entlassung droht und ein Angestellter einem Aufhebungsvertrag zustimmt? Nicht zwangsläufig, hat das Bundessozialgericht entschieden: Eine Arbeitsagentur durfte keine Sperrzeit für eine schwerbehinderte Sekretärin festsetzen.
Stempel drauf: Die Arbeitsagentur hat nicht immer recht

Stempel drauf: Die Arbeitsagentur hat nicht immer recht

Foto: Frank May/ picture alliance / dpa

Ihr Arbeitgeber setzte eine heute 65-jährige Sekretärin unter Druck: Sie sollte einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, andernfalls würde ihr gekündigt werden. Die Sekretärin unterschrieb und bekam dafür eine Abfindung von 47.000 Euro. Daraufhin verhängte allerdings die Arbeitsagentur eine zwölfwöchige Sperrzeit; die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wurde um insgesamt 240 Tage reduziert.

Dagegen wehrte sich die Sekretärin, der Streit kam vor Gericht. Am Mittwoch hat das Bundesozialgericht entschieden, dass nicht unbedingt seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld riskiert, wer angesichts einer Entlassungsdrohung den Job gegen eine Abfindungszahlung aufgibt. Eine nicht mehr abwendbare Kündigung durch den Arbeitgeber sei ein "wichtiger Grund", das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag selbst zu beenden, so die Kasseler Richter. Die Arbeitsagentur dürfe nur dann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen, wenn die Entlassung "offensichtlich rechtswidrig" gewesen wäre.

Weil die Sekretärin aus Karlsruhe schwerbehindert ist, war die Arbeitsagentur davon ausgegangen, dass sie nur eingeschränkt kündbar war. Darum sei es ihr zumutbar gewesen, die Entlassung durch den Arbeitgeber abzuwarten. Die Sekretärin wollte es darauf nicht ankommen lassen: Statt nach einer "sozialen Auslauffrist" von 18 Monaten, die für sie als Schwerbehinderte galt, verließ sie das Unternehmen vorzeitig per Aufhebungsvertrag und bekam die Abfindung.

Wie schon die Vorinstanzen sahen Deutschlands oberste Sozialrichter den Fall anders als die Arbeitsagentur: Trotz ihrer Schwerbehinderung sei die angedrohte außerordentliche Kündigung der Sekretärin möglich gewesen. Denn der Arbeitgeber habe die nötige Sozialauswahl getroffen. Und eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen habe es nicht gegeben, weil die ganze Abteilung, in der die Klägerin gearbeitet hatte, geschlossen worden sei. Daher wurde die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld unrechtmäßig verhängt, so das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 11 AL 61/11 R).

dapd/jol
Die Wiedergabe wurde unterbrochen.
Merkliste
Speichern Sie Ihre Lieblingsartikel in der persönlichen Merkliste, um sie später zu lesen und einfach wiederzufinden.
Jetzt anmelden
Sie haben noch kein SPIEGEL-Konto? Jetzt registrieren
Mehrfachnutzung erkannt
Bitte beachten Sie: Die zeitgleiche Nutzung von SPIEGEL+-Inhalten ist auf ein Gerät beschränkt. Wir behalten uns vor, die Mehrfachnutzung zukünftig technisch zu unterbinden.
Sie möchten SPIEGEL+ auf mehreren Geräten zeitgleich nutzen? Zu unseren Angeboten