Arbeitslosengeld Abfindung führt nicht immer zu Sperrzeit

Stempel drauf: Die Arbeitsagentur hat nicht immer recht
Foto: Frank May/ picture alliance / dpaIhr Arbeitgeber setzte eine heute 65-jährige Sekretärin unter Druck: Sie sollte einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, andernfalls würde ihr gekündigt werden. Die Sekretärin unterschrieb und bekam dafür eine Abfindung von 47.000 Euro. Daraufhin verhängte allerdings die Arbeitsagentur eine zwölfwöchige Sperrzeit; die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wurde um insgesamt 240 Tage reduziert.
Dagegen wehrte sich die Sekretärin, der Streit kam vor Gericht. Am Mittwoch hat das Bundesozialgericht entschieden, dass nicht unbedingt seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld riskiert, wer angesichts einer Entlassungsdrohung den Job gegen eine Abfindungszahlung aufgibt. Eine nicht mehr abwendbare Kündigung durch den Arbeitgeber sei ein "wichtiger Grund", das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag selbst zu beenden, so die Kasseler Richter. Die Arbeitsagentur dürfe nur dann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen, wenn die Entlassung "offensichtlich rechtswidrig" gewesen wäre.
Weil die Sekretärin aus Karlsruhe schwerbehindert ist, war die Arbeitsagentur davon ausgegangen, dass sie nur eingeschränkt kündbar war. Darum sei es ihr zumutbar gewesen, die Entlassung durch den Arbeitgeber abzuwarten. Die Sekretärin wollte es darauf nicht ankommen lassen: Statt nach einer "sozialen Auslauffrist" von 18 Monaten, die für sie als Schwerbehinderte galt, verließ sie das Unternehmen vorzeitig per Aufhebungsvertrag und bekam die Abfindung.
Wie schon die Vorinstanzen sahen Deutschlands oberste Sozialrichter den Fall anders als die Arbeitsagentur: Trotz ihrer Schwerbehinderung sei die angedrohte außerordentliche Kündigung der Sekretärin möglich gewesen. Denn der Arbeitgeber habe die nötige Sozialauswahl getroffen. Und eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen habe es nicht gegeben, weil die ganze Abteilung, in der die Klägerin gearbeitet hatte, geschlossen worden sei. Daher wurde die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld unrechtmäßig verhängt, so das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 11 AL 61/11 R).