Arbeitszeit Wann Angestellte eine Pause nehmen müssen

Pause im Büro
Foto: Klaus Mellenthin/ Getty Images/Photononstop RMGesetzlich geregelte Pausen bedeuten für Arbeitnehmer nicht nur Schutz vor der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft. Es heißt andersherum ebenfalls, dass ein Mitarbeiter seine Pausen nehmen muss und nicht irgendwie aufsparen und dann als freien Tag abfeiern kann.
Die Bestimmungen dazu stehen im Arbeitszeitgesetz. In § 4 heißt es:
"Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."
Als Pause definiert ist die vollständige Freistellung des Arbeitnehmers von den Arbeitspflichten innerhalb einer bestimmten Zeit. Diese muss wenigstens eine Viertelstunde betragen und wird spätestens nach sechs Stunden Arbeit fällig. Es handelt sich hierbei um Ruhepausen, die von der Arbeitszeit abgezogen und nicht bezahlt werden.
Anders sieht es mit Lärm- und Bildschirmpausen aus: Sie sollen ebenfalls die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters gewährleisten, werden aber vom Arbeitgeber bezahlt. Hierbei handelt es sich um Kurzpausen von wenigen Minuten, die für Arbeitnehmer bei besonders anstrengenden Tätigkeiten gelten, etwa wenn sie starkem Lärm ausgesetzt sind.
Sinn und Zweck der Pausenregelung ist in jedem Fall, die Erholung des Arbeitnehmers zu garantieren. So soll nach der Pause die für die Arbeit notwendige Konzentration wieder gewährleistet sein.
Lage und Länge der Pausen können variieren
Die gesetzliche Pausenregelung enthält mehrere Vorgaben, die sowohl vom Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmerseite in gewissen Zügen angepasst werden dürfen:
- Die Pausen müssen vorab feststehen, also mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein. Das ist deshalb wichtig, weil so gegebenenfalls die Pausenzeiten der Mitarbeiter entsprechend koordiniert werden können. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, sich die Pausen so zu legen, wie er will.
- Außerdem enthält die Pausenregelung die Mindestvorgaben bezüglich der Pausenzeit, nämlich bei einem Arbeitstag von sechs bis neun Stunden mindestens eine halbe Stunde am Tag. An die gesetzliche Pausenregelung müssen sich die Arbeitgeber insofern halten, dass diese Zeit nicht unterschritten werden darf. Weshalb der Vorgesetzte unbedingt die Einhaltung der Pausen im Blick behalten muss - selbst wenn ein Arbeitnehmer gerne aus eigenem Antrieb die Pause ausfallen lassen würde, um beispielsweise früher Feierabend machen zu können.
- Umgekehrt dürfen Arbeitgeber aber im Zuge ihres Direktionsrechts längere Pausen festlegen.
Sonderregelungen für Jugendliche
Bildet der Betrieb beispielsweise einen Azubi aus, gilt eine andere Pausenregelung. Je nach Alter müssen Jugendliche bereits nach viereinhalb Stunden eine Pause machen.
Hier greift Paragraf 11 des Jugendarbeitschutzgesetzes (JArbSchG) für jugendliche Arbeitnehmer zwischen 15 und 17 Jahren. Es gilt:
- viereinhalb bis sechs Stunden: 30 Minuten Pause
- sechs bis acht Stunden: 60 Minuten Pause
Mehr als acht Stunden dürfen Jugendliche pro Tag nicht arbeiten, auch schreibt das JArbSchG vor, dass die Pausen mittig gelegen sein müssen. Die Pause darf frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor dem Feierabend liegen.
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Verschiedene Pausenarten
- Bei der Ruhepause handelt es sich um eine Arbeitspause, die gezielt dem Erholungsbedürfnis von Arbeitnehmern dient. Sie zählt als Freizeit und darf daher frei gestaltet werden, sofern keine abweichende Betriebsvereinbarung gilt.
- Eine Betriebspause hingegen bezeichnet eine außerplanmäßige Arbeitszeitunterbrechung. So etwa, wenn eine Produktionsanlage aufgrund von Stromausfall stillsteht oder andere technische beziehungsweise organisatorische Störungen vorliegen. Da diese Form der "Pause" unfreiwillig eingelegt wird und der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft grundsätzlich zur Verfügung stellt, wird die Betriebspause bezahlt.
- Ruhezeit schließlich bezeichnet die Zeit zur Erholung, die zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen liegt. § 5 ArbZG sieht hier elf Stunden ohne Unterbrechung vor. Diese Zeit wird nicht bezahlt, da sie zur Freizeit des Arbeitnehmers zählt.
Beispiel: Hat ein Mitarbeiter Überstunden bis 22 Uhr gemacht, muss bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine Ruhezeit von elf Stunden liegen. Statt um 8 Uhr morgens beginnt er somit erst um 9 Uhr. Allerdings gibt es natürlich auch hier wieder Ausnahmen, etwa in der Gastronomie, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und bei Verkehrsbetrieben.