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Zeiterfassung im Büro Rechner hochfahren – ist das schon Arbeitszeit?

Wer die Arbeitszeit nachhalten muss, stellt sich die Frage, ab wann der Dienst genau beginnt: schon beim Anziehen des Kittels? Auf dem Weg ins Büro? Antworten von einem Juristen.
Mit dem Laptop im Café – auch das ist Arbeit (Symbolbild)

Mit dem Laptop im Café – auch das ist Arbeit (Symbolbild)

Foto: Luis Alvarez / Getty Images

Zum Start des Bürotages trifft man eine Kollegin an der Kaffeemaschine und redet darüber, was aktuell auf dem Schreibtisch liegt. Nach ein paar Minuten dreht das Gespräch kurz auf den anstehenden Urlaub. Die Unterkunft. Die Freizeitplanung der Kinder. Auf dem Weg zum Rechner stellt man sich dann die Frage: War das jetzt gerade schon Dienstbeginn?

Diese Frage ist relevant, seitdem klar ist, dass Arbeitszeit in Deutschland penibel nachgehalten werden muss. Das gilt bereits seit dem 14. Mai 2019. Damals hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wegweisendes Urteil  zur Arbeitszeiterfassung gesprochen. Darin heißt es: Arbeitgeber sind von nun an zu einer »objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung« verpflichtet. Ein Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums dazu liegt seit April vor . Wie mit dem Entwurf umgegangen wird, entscheidet sich in den kommenden Tagen und Wochen. Es gibt einen Umsetzungszwang des Vorschlags.

Auch Vorbereitung auf den Job ist Arbeitszeit

Und tatsächlich ist für das Büro das Hochfahren des Rechners ein guter Ankerpunkt bei der Frage, wann der Dienst beginnt. Und zwar, »wenn Sie den Startknopf drücken«, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. »Das Stichwort heißt hier: Rüstzeit.« Gemeint ist damit diejenige Zeit, die zur Vorbereitung einer bestimmten Arbeit notwendig ist und die generell zur Arbeitszeit zählt.

»Wenn man sich zum Beispiel in einem Stahlwerk die feuerfeste Kleidung anziehen muss, dann ist diese Umkleidezeit natürlich auch Arbeitszeit«, so Meyer. Schließlich zögen Arbeitnehmer diese im Interesse ihres Arbeitgebers an. »Und das Gleiche gilt für das Hochfahren des PCs.« Unabhängig davon, wie lange das dauert und ob man nun im Homeoffice arbeitet oder im Büro.

Auch Fahrtweg kann Teil der Arbeit sein

Wird der Start der Arbeitszeit durch das Einloggen in einem PC-Programm erfasst, kann deshalb eine Regelung infrage kommen, bei der Arbeitgeber beispielsweise eine »pauschale Rüstzeit von beispielsweise zwei oder drei Minuten für das Hochfahren des PCs« annehmen, so Meyer. Diese wird dann zur erfassten Arbeitszeit hinzuaddiert.

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Übrigens: Startet der Arbeitstag weder vor dem Büro-Laptop noch im Homeoffice, sondern etwa bei einem weiter entfernten Kunden, kann auch ein Teil des Fahrtweges dorthin als Arbeitszeit gelten. »Dauert das länger als ins Büro zu kommen, ist die Differenz ebenfalls Arbeitszeit«, so Meyer.

flg/dpa
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