Ausbildungsbeginn Worauf müssen Azubis achten?

Berufsausbildung: Azubis müssen sich nicht alles gefallen lassen
Foto: Wolfgang Thieme/ picture-alliance/ dpaArbeitgeber wie Arbeitnehmer haben Rechte und Pflichten - generell im Berufsleben. In einem Ausbildungsverhältnis gibt es einige besondere Regeln, die im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgeschrieben sind.
Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. So dürfen jugendliche Azubis wöchentlich maximal 40 Stunden arbeiten, haben bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten Pause und sind grundsätzlich von Wochenend- und von Akkordarbeit ausgeschlossen. Zum Ausbildungsbeginn und nach einem Jahr müssen sie je eine ärztliche Untersuchung erdulden, sowie zusätzliche Schulungen zum Thema Sicherheit absolvieren.
Grundsätzlich sind Auszubildende verpflichtet, alle ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erledigen. Im Betrieb sollen sie allerdings in erster Linie die Inhalte des Berufs vermittelt bekommen. Daher müssen Tätigkeiten, die dem Ausbildungsplan entsprechen, stärker ins Gewicht fallen als etwa Botengänge, Akten kopieren oder das Fegen der Werkshalle. Arbeitgeber müssen darauf achten, die körperlichen Kräfte ihrer Azubis nicht zu überfordern. Zur Sorgfaltspflicht gehört auch das schriftliche Führen von Ausbildungsnachweisen (zum Beispiel Berichtshefte), die vom Arbeitgeber kontrolliert werden können.

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Azubis müssen für alle Ausbildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber freigestellt werden - aber auch daran teilnehmen. Die Berufsschule soll die praktische Ausbildung im Betrieb ergänzen. Darum kann kein Arbeitgeber zum Beispiel verlangen, dass ein Lehrling die Berufsschule schwänzt, weil gerade so viel zu tun ist. Umgekehrt sind unentschuldigtes Fehlen und regelmäßige Verspätungen auch ein Verstoß gegen den Ausbildungsvertrag. Die Folge: eine Abmahnung, im Wiederholungsfall die Kündigung.
Außerdem müssen Azubis Anweisungen von dazu berechtigten Personen befolgen, etwa von Ausbildern, Abteilungsleitern, Personalleitern oder Berufsschulleitern. Zu ihren weiteren Pflichten zählt die Beachtung von betrieblichen Regeln wie Sicherheitsvorschriften, Zugangskontrollen, Handynutzung oder Rauchverbote. Der Arbeitgeber kann generelle Regeln noch um individuelle ergänzen.
Maschinen und andere Einrichtungen müssen Auszubildende pfleglich behandeln. Unterlaufen ihnen Fehler, sind die Anforderungen geringer als bei erfahreneren Arbeitnehmern. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit werden jedoch auch Azubis in die Pflicht genommen und müssen Schadensersatz leisten, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu einem Gabelstapler-Unfall zeigte (Aktenzeichen 8 AZR 348/01 ).
Schließlich müssen Azubis über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen bewahren. Weil das Berufsbildungsgesetz die Geheimhaltungspflicht sehr weit fasst, sollten sie generell Informationen nicht weitergeben.
Wichtige Urteile und ihre Folgen
In einer Autowerkstatt schleuderte ein 17-jähriger Azubi ein Metallstück durch den Raum und traf einen Kollegen am Auge. Der Unfall passierte zwar in der Arbeitszeit, zu der schweren Verletzung führte aber mangelnde Umsicht. Daher wurde der Azubi zur Zahlung von 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Nicht immer können Auszubildende ein Fehlverhalten mit ihrem Alter oder mangelnder Berufserfahrung entschuldigen, befand das Bundesarbeitsgericht wie zuvor auch schon das Hessische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen 13 Sa 269/13 ) .
Im Internet hemmungslos über Vorgesetzte oder Kollegen zu lästern, ist nie eine gute Idee. Der Azubi einer Bochumer Internetagentur bezeichnete seinen Arbeitgeber auf Facebook als "Menschenschinder & Ausbeuter", die Arbeit als "dämliche Scheiße". Er selbst fand das "überspitzt" und "lustig gemeint", sein Chef reagierte mit fristloser Kündigung. In zweiter Instanz entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, dass eine Abmahnung in diesem Fall nicht ausreiche - zumal der Azubi bereits 27 Jahre alt war. Damit verfüge er über genug Lebenserfahrung, um die Beleidigung einschätzen zu können. Also sei ihm auch zuzumuten, die Folgen zu tragen, so die Richter (Aktenzeichen 3 Sa 644/12 ).
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Lehrlingen steht eine angemessene Vergütung zu. Sie darf auch in nicht tarifgebundenen Betrieben das Tarifniveau der Branche nicht um mehr als 20 Prozent unterschreiten, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Ein Unternehmen hatte einem Auszubildenden nur den halben Tariflohn überwiesen und musste fast 22.000 Euro nachzahlen (Aktenzeichen 9 AZR 108/14).
Das rät Ina Koplin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Auszubildende sollten sich frühzeitig sowohl über die eigenen Rechte und Pflichten als auch über die des Arbeitgebers informieren. So können sie nicht nur Probleme vermeiden, sondern haben gegebenenfalls auch Argumente für Auseinandersetzungen.
Haben Azubis Schwierigkeiten im Privatleben, Betrieb oder in der Berufsschule, sollten sie immer das Gespräch mit ihrem Ausbilder suchen. Einerseits ist der Arbeitgeber laut BBiG verpflichtet, seine Auszubildenden jederzeit zu unterstützen. Andererseits weiß ein vertrauenswürdiger Ausbilder mit einer gewissen Berufserfahrung, wie sich Probleme schnell lösen lassen können.