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Ausbildungsvertrag Auf welche Inhalte kommt es beim Start an?

Der Aufbruch in den Beruf ist für Jugendliche eine enorme Umstellung. Ein Vertrag regelt die Grundlagen einer Berufsausbildung. Darin steht alles, was für die Lehrjahre wirklich wichtig ist.
Von Sabine Hockling und Jochen Leffers
Angehende Restaurantfachleute: Für Jugendliche gelten besondere Regeln

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Foto: Corbis

Und wenn noch so viele junge Menschen an die Unis drängen - das System der beruflichen Bildung bleibt eine wichtige Säule der deutschen Wirtschaft. Über eine halbe Million neuer Ausbildungsverträge werden pro Ausbildungsjahr neu abgeschlossen: ein klassischer Einstieg ins Berufsleben.

Bevor es losgeht, schließen Arbeitgeber und Azubi einen Ausbildungsvertrag. Bei Minderjährigen unterschreiben die Eltern als gesetzliche Vertreter. Alle wesentlichen Inhalte müssen schriftlich festgehalten werden, so sieht es § 11 des Berufsbildungsgesetzes  (BBiG) vor.

Das Gesetz legt auch fest, was auf jeden Fall in einen Ausbildungsvertrag gehört:

  • die Art (betriebliche Ausbildung)

  • Ziel und angestrebte Berufstätigkeit (zum Beispiel Einzelhandelskauffrau)

  • Beginn und Dauer der Ausbildung

  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

  • die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit

  • die Probezeit

  • Zahlung und Höhe der Vergütung (zu einer jährlichen Erhöhung sind Unternehmen nach § 17 BBiG verpflichtet)

  • Urlaubsanspruch (eine Staffelung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz: unter 16 Jahren 25 Arbeitstage, unter 17 Jahre 23, unter 18 Jahre 21 und ab der Volljährigkeit mindestens 20 Arbeitstage)

  • ein Hinweis auf für das Ausbildungsverhältnis relevante Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Die Ausbildung - in der Regel zwei bis drei Jahre - beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem Monat und längstens vier Monaten (§ 20 BBiG). In diesem Zeitraum können sowohl Arbeitgeber als auch Azubi den Ausbildungsvertrag ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen.

Nach der Probezeit ist eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebers nur noch fristlos möglich aufgrund eines schweren Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen. Auch muss eine Kündigung aus einem wichtigen Grund binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Verstoßes erfolgen - ansonsten ist sie unwirksam.

Auszubildende können mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. Die Kündigung muss schriftlich vorliegen, nach Ablauf der Probezeit unter Angabe der Gründe. Wer noch nicht volljährig ist, braucht dafür die Zustimmung der Eltern.

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Foto: Tobias Hase/ picture-alliance/ dpa

Eine Vertragsaufhebung im gegenseitigen Einvernehmen kann jederzeit erfolgen. Bei einer vorzeitigen Beendigung gilt die Ausbildung jedoch als abgebrochen. Denn sonst endet ein Ausbildungsverhältnis grundsätzlich erst, wenn die Ausbildungszeit abgelaufen ist und die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden wurde.

Neben den Pflichtinformationen können Ausbildungsverträge auch weitere Regelungen vorsehen, etwa zu den Pflichten von Ausbildern (§ 14 BBiG) und Azubis (§ 13 BBiG). Und haben Auszubildende Überstunden zu leisten, enthalten Ausbildungsverträge meist einen Hinweis, um eine Beschäftigung zu regeln, die über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgeht.

Bei Jugendlichen ist die Arbeitszeit allerdings strikter reguliert als bei anderen Arbeitnehmern (im BBiG, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz und Mutterschutzgesetz). Grundsätzlich dürfen sie höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Sie haben Anspruch auf ausreichende Pausen und dürfen nur in Ausnahmefällen abends, an Wochenenden oder Feiertagen eingesetzt werden. Dafür sieht vor allem das Jugendarbeitsschutzgesetz enge Grenzen vor.

Wichtige Urteile und ihre Folgen

Ein Bank-Azubi hatte die Aufgabe, das Geld in Nachttresor-Kassetten zu zählen. Als die Bank ihn auf einen Fehlbestand ansprach, nannte der Azubi von sich aus die Summe von 500 Euro - ohne dass der Arbeitgeber die konkrete Differenz zuvor erwähnt hatte. Aufgrund dieses "Täterwissens" sah sich die Bank im Recht, das Arbeitsverhältnis per Verdachtskündigung zu beenden. Der Azubi dagegen bemängelte, ihm sei vor dem Gespräch nicht mitgeteilt worden, um was es konkret gehen sollte. Zudem habe er keine ordnungsgemäße Anhörung erhalten und auch keinen Hinweis auf das Recht zur Einschaltung einer Vertrauensperson.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass die Verdachtskündigung gerechtfertigt war. Denn durch diese schwerwiegende Pflichtverletzung war dem Arbeitgeber die Fortführung der Ausbildung nicht mehr zuzumuten (Entscheidung vom 12. Februar 2015, Aktenzeichen 6 AZR 845/13 ).

Ein 17-Jähriger begann eine dreijährige Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann, zugleich eine Qualifizierung zum Fitness- und Gesundheitstrainer. Er erhielt ein Monatsgehalt von 550 Euro. Der Vertrag sah vor, dass er Gebühren für Seminarbesuche bei einem externen Ausbildungsinstitut zurückzahlen muss, falls er selbst kündigt. Nach knapp einem Jahr kündigte der Azubi tatsächlich (unter anderem wegen einer Vielzahl von Überstunden) und setzte die Ausbildung in einem anderen Betrieb fort. Knapp 3000 Euro wollte das Fitnessstudio erstattet bekommen.

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Das Landesarbeitsgericht Köln sah jedoch einen "mehrfachen Gesetzesverstoß": Grundsätzlich nichtig seien Vereinbarungen, nach denen Azubis eine Entschädigung für die Berufsausbildung zu zahlen haben, ebenso wie Vertragsstrafen in Ausbildungsverträgen. Zudem bildeten Ausbildungs- und zusätzlicher "Qualifizierungs"-Vertrag eine untrennbare Einheit. Eine Abwälzung der Seminarkosten auf den Azubi komme nicht in Betracht, denn damit würde er unangemessen benachteiligt - zumal er eine Ausbildungsvergütung von lediglich 550 Euro erhielt (Urteil vom 3. April 2014, Aktenzeichen 7 Sa 769/13 )

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Eine Ausbildung dient dazu, dass Azubis einen Beruf erlernen. Dafür hat der Ausbilder zu sorgen. Verstößt ein Unternehmen regelmäßig gegen den Ausbildungsvertrag, dürfen Azubis die Arbeit teilweise verweigern. Besser jedoch ist, das Gespräch mit der Geschäftsführung oder auch dem Berufsschullehrer zu suchen und um Unterstützung zu bitten. Manchmal können externe Personen die besten Vermittler sein.

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