In Kooperation mit

Job & Karriere

Arbeitsgericht Betriebsrat hat kein Recht auf Drehstühle

Welche Ausstattung muss eine Firma dem Betriebsrat zur Verfügung stellen? Drehstühle für den Sitzungsbetrieb gehören nicht dazu, entschied ein Gericht. Der Fall ist auf vielen Ebenen kurios.
Rollen und Drehgelenke: Davon träumt der Betriebsrat

Rollen und Drehgelenke: Davon träumt der Betriebsrat

Foto: Heinrich Holtgreve / OSTKREUZ

Was ist das richtige Gestühl bei der Betriebsratsarbeit? Für die Arbeitnehmervertretung eines Getränkeherstellers in Rheinland-Pfalz ist die Antwort einfach: Normale Bürostühle sollen es sein, drehbar, mit Rollen, am besten auch mit Armlehnen. An teils achtstündigen Sitzungstagen, bei denen auch Präsentationen an eine Leinwand projiziert werden, kann sich damit jeder Teilnehmer an jede Situation mühelos anpassen.

Die Herangehensweise der Geschäftsführung ist da eher sparsam: Im Betriebsratsbüro der Firma gab es für die neun Mitglieder des Gremiums nur drei Bürostühle, sechs dagegen hatten Stuhlbeine. Und auch wenn der Preisunterschied im Budget einer Firma mit 200 Mitarbeitern nicht auffallen dürfte, landete das ganze schließlich vor Gericht.

Und zwar inzwischen zweimal. Erst beim Arbeitsgericht Ludwigshafen, diesen Sommer dann beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Gerade berichtete der Deutsche Anwaltsverein (DAV) von dem Fall.

Sorge vor "anlasslosem Rollen"

Beide Gerichte entschieden: Dem Betriebsratsgremium steht keine Ausstattung zu, die über dem Niveau des Unternehmens liegt (Aktenzeichen: 5 TaBV 25/19). Und der Standard im Betrieb sieht nun einmal so aus: keine Rollen, keine drehbaren Sitzflächen.

Der Betriebsrat hatte argumentiert, dass bei langen Sitzungen auf derart unflexiblem Gestühl mit gesundheitlichen Schäden zu rechnen sei. So gefährlich fanden das die Richter aber nicht. Der angemessene Standard sei hier nicht ein Bürostuhl, wie er für dauerhafte Schreibtischtätigkeiten tatsächlich vorgesehen ist. Schließlich verlange die Arbeitsstätten-Richtlinie "Sitzgelegenheiten" (ASR 25/1) eben nicht, dass Stühle in Besprechungsräumen drehbar sind.

Zwischenzeitlich hatte das Unternehmen angeboten, die festen Stühle, die auch die Richter in Ludwigshafen nicht ausreichend fanden, durch Freischwinger zu ersetzen – sicher bequemer, aber halt auch nicht drehbar. Und sogar teurer als die rollenden Bürostühle, wie der Betriebsrat anmerkte. Aber sie hatten einen großen Vorteil: Sie waren schon da und mussten nicht erst gekauft werden.

Es half alles nichts, der Betriebsrat der Firma hat keinen Anspruch auf neue Stühle. Beide Gerichte befanden, der Betriebsrat habe sich "bei seiner Entscheidung allein von übersteigerten Komforterwägungen leiten lassen".

Empfohlener externer Inhalt
An dieser Stelle finden Sie einen externen Inhalt von YouTube, der den Artikel ergänzt und von der Redaktion empfohlen wird. Sie können ihn sich mit einem Klick anzeigen lassen und wieder ausblenden.
Externer Inhalt

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Dafür geben die Gerichtsunterlagen  kuriose Einblicke in die Erfahrungswelt der Richter in der ersten Instanz. Die fürchten nämlich, dass Sitzmöbel mit Rollen die Betriebsräte "zu einem anlasslosen Rollen und Drehen verführten, was die Konzentration der Teilnehmer der Betriebsratssitzung erheblich stören könnte."

Und wo käme man denn hin, wenn Arbeitnehmer sich auf ihren Stühlen bewegten?

mamk/dpa
Die Wiedergabe wurde unterbrochen.
Merkliste
Speichern Sie Ihre Lieblingsartikel in der persönlichen Merkliste, um sie später zu lesen und einfach wiederzufinden.
Jetzt anmelden
Sie haben noch kein SPIEGEL-Konto? Jetzt registrieren
Mehrfachnutzung erkannt
Bitte beachten Sie: Die zeitgleiche Nutzung von SPIEGEL+-Inhalten ist auf ein Gerät beschränkt. Wir behalten uns vor, die Mehrfachnutzung zukünftig technisch zu unterbinden.
Sie möchten SPIEGEL+ auf mehreren Geräten zeitgleich nutzen? Zu unseren Angeboten