Arbeitsgericht Betriebsrat hat kein Recht auf Drehstühle

Rollen und Drehgelenke: Davon träumt der Betriebsrat
Foto: Heinrich Holtgreve / OSTKREUZWas ist das richtige Gestühl bei der Betriebsratsarbeit? Für die Arbeitnehmervertretung eines Getränkeherstellers in Rheinland-Pfalz ist die Antwort einfach: Normale Bürostühle sollen es sein, drehbar, mit Rollen, am besten auch mit Armlehnen. An teils achtstündigen Sitzungstagen, bei denen auch Präsentationen an eine Leinwand projiziert werden, kann sich damit jeder Teilnehmer an jede Situation mühelos anpassen.
Die Herangehensweise der Geschäftsführung ist da eher sparsam: Im Betriebsratsbüro der Firma gab es für die neun Mitglieder des Gremiums nur drei Bürostühle, sechs dagegen hatten Stuhlbeine. Und auch wenn der Preisunterschied im Budget einer Firma mit 200 Mitarbeitern nicht auffallen dürfte, landete das ganze schließlich vor Gericht.
Und zwar inzwischen zweimal. Erst beim Arbeitsgericht Ludwigshafen, diesen Sommer dann beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Gerade berichtete der Deutsche Anwaltsverein (DAV) von dem Fall.
Sorge vor "anlasslosem Rollen"
Beide Gerichte entschieden: Dem Betriebsratsgremium steht keine Ausstattung zu, die über dem Niveau des Unternehmens liegt (Aktenzeichen: 5 TaBV 25/19). Und der Standard im Betrieb sieht nun einmal so aus: keine Rollen, keine drehbaren Sitzflächen.
Der Betriebsrat hatte argumentiert, dass bei langen Sitzungen auf derart unflexiblem Gestühl mit gesundheitlichen Schäden zu rechnen sei. So gefährlich fanden das die Richter aber nicht. Der angemessene Standard sei hier nicht ein Bürostuhl, wie er für dauerhafte Schreibtischtätigkeiten tatsächlich vorgesehen ist. Schließlich verlange die Arbeitsstätten-Richtlinie "Sitzgelegenheiten" (ASR 25/1) eben nicht, dass Stühle in Besprechungsräumen drehbar sind.
Zwischenzeitlich hatte das Unternehmen angeboten, die festen Stühle, die auch die Richter in Ludwigshafen nicht ausreichend fanden, durch Freischwinger zu ersetzen – sicher bequemer, aber halt auch nicht drehbar. Und sogar teurer als die rollenden Bürostühle, wie der Betriebsrat anmerkte. Aber sie hatten einen großen Vorteil: Sie waren schon da und mussten nicht erst gekauft werden.
Es half alles nichts, der Betriebsrat der Firma hat keinen Anspruch auf neue Stühle. Beide Gerichte befanden, der Betriebsrat habe sich "bei seiner Entscheidung allein von übersteigerten Komforterwägungen leiten lassen".
Dafür geben die Gerichtsunterlagen kuriose Einblicke in die Erfahrungswelt der Richter in der ersten Instanz. Die fürchten nämlich, dass Sitzmöbel mit Rollen die Betriebsräte "zu einem anlasslosen Rollen und Drehen verführten, was die Konzentration der Teilnehmer der Betriebsratssitzung erheblich stören könnte."
Und wo käme man denn hin, wenn Arbeitnehmer sich auf ihren Stühlen bewegten?