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Bundesarbeitsgericht: Alkoholismus ist eine Krankheit

Foto: Martin Schutt/ dpa

Bundesarbeitsgericht Arbeitgeber muss Alkoholiker weiter Gehalt zahlen

Zwei Entzüge, dann der Rückfall: Mit 4,9 Promille Alkohol im Blut wird ein Mitarbeiter in die Klinik eingeliefert und ist zehn Monate krank. Hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung? Er hat, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Das ärztliche Gutachten ist eindeutig. Es attestiert Herrn F. eine langjährige, chronische Alkoholkrankheit mit den typischen Folgeerkrankungen wie Leberzirrhose und Gallenkomplikationen. Kann ein Mensch, der seit vielen Jahren trinkt, mehrere Entzüge hinter sich hat und trotzdem immer wieder zur Flasche greift, für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden - und darf ihm deshalb sein Arbeitgeber das Gehalt streichen?

Nein, urteilte heute das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Arbeitgeber müssen alkoholabhängigen Beschäftigten sechs Wochen lang das Gehalt weiterzahlen, wenn diese wegen ihrer Sucht krankgeschrieben sind. Sucht und Rückfälle seien in der Regel nicht als Selbstverschulden zu werten, das den Anspruch auf Lohnfortzahlung koste (Aktenzeichen 10 AZR 99/14). Das Gericht wies damit die Revision eines Baubetriebs aus Nordrhein-Westfalen zurück. Die Firma hatte einem alkoholkranken Mitarbeiter nach einem Rückfall die Lohnfortzahlung verweigert.

In dem Fall ging es um eine vergleichsweise geringe Summe, um insgesamt 1300 Euro. Die klagte jetzt eine gesetzliche Krankenkasse für ihr alkoholabhängiges Mitglied ein. Weil sein Arbeitgeber nicht mehr zahlte, hatte die Kasse ihm Krankengeld überwiesen.

Zweimal stationärer Entzug, zweimal Rückfall

Bereits in erster und zweiter Instanz hatten zunächst das Arbeits-, dann das Landesarbeitsgericht in Köln der Krankenkasse Recht gegeben. Die Richter argumentierten: Alkoholsucht sei eine Krankheit. In dem Urteil heißt es: "Die körperliche und psychische Abhängigkeit vom Alkohol, die es dem Patienten nicht mehr erlaubt, mit eigener Willensanstrengung vom Alkohol loszukommen, schließt in diesem Zeitpunkt ein Verschulden des Erkrankten aus." Die Baufirma wollte das nicht akzeptieren und zog vor das Bundesarbeitsgericht. Begründung: Der Rückfall sei selbstverschuldet, der Arbeitnehmer hätte sich im Griff haben müssen.

Es ist das Ende einer typischen Suchtkarriere: Nachdem der Arbeiter vor acht Jahren einen Arbeitsvertrag bei einer Baufirma in Nordrhein-Westfalen unterschrieben hatte, konnte er seine Sucht nicht lange verheimlichen. Zweimal machte er einen stationären Entzug, zweimal wurde er rückfällig. Im November 2011 kam es zu einem neuen Alkoholexzess: Mit 4,9 Promille im Blut wurde Arbeiter F. in eine Klinik eingeliefert. In der Krankenakte ist von "Sturztrunk" die Rede. Intensivstation, Langzeitbeatmung, es kam zu Komplikationen: Atembeschwerden, Lungen- und Nasennebenhöhlenentzündung. In der Folge war der Bauarbeiter zehn Monate lang krank.

Doch so lange wartete sein Arbeitgeber nicht. Schon fünf Tage nach dem Rückfall schickte er die fristlose Kündigung. Daraufhin reichte der Kranke eine Kündigungsschutzklage ein. In einem Vergleich einigten sich Arbeitgeber und -nehmer darauf, dass das Arbeitsverhältnis nicht schon am 28. November, sondern erst einen Monat später, zum 30. Dezember enden soll. Um diese 32 Tage ging es nun. Denn der Bauunternehmer zahlte für diese Zeit keinen Lohn. Stattdessen sollte die Krankenkasse 32 Tage mal 40,73 Euro übernehmen.

Die Richter in Erfurt bestätigten die Urteile aus der ersten und zweiten Instanz auch deshalb, weil ein medizinisches Sachverständigengutachten zu dem Schluss gekommen war, dass kein Selbstverschulden vorlag.

Fälle wie die des Bauarbeiters F. sind in Deutschland kein Einzelfall. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtgefahren geht davon aus, dass fünf Prozent aller Erwerbstätigen alkoholabhängig sind, das wären schätzungsweise 2,1 Millionen Beschäftigte. Die indirekten Folgekosten für Unternehmen und Privathaushalte werden auf jährlich mehr als 16 Milliarden Euro geschätzt. Dazu gehören die Kosten für Produktionsausfälle wegen Arbeitsunfähigkeit, Frühverrentungen sowie Verdiensteinbußen der betroffenen Beschäftigten. In Unternehmen fehlen Alkoholkranke zwei- bis viermal häufiger als die Gesamtbelegschaft. Ein Fünftel der Arbeitsunfälle geschieht unter Alkoholeinfluss.

Alkoholsucht selbst verschuldet?

Bei Alkoholsucht und ihren Folgeerkrankungen wie Leberzirrhose ist inzwischen akzeptiert, dass es sich um eine Krankheit handelt. Strittig sind allerdings Rückfälle, die zur Arbeitsunfähigkeit führen. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei spielt die Mitwirkungspflicht des alkoholkranken Arbeitnehmers eine große Rolle. Er ist verpflichtet, sich zu den Umständen zu äußern. Tut er dies nicht, kann das als ein Indiz für Selbstverschulden gewertet werden.

Wann haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben für maximal sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie unverschuldet erkrankt sind und nicht arbeiten können. Ausnahme ist grobes Verschulden gegen sich selbst, das zu der Erkrankung führt. Das können etwa ein unter Alkoholeinfluss verursachter Autounfall oder leichtsinniges Gefährden der Gesundheit beim Ausüben extrem riskanter Sportarten sein - die Sportverletzung beim Altherren-Fußball fällt also nicht darunter. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt die Krankenkasse das niedrigere Krankengeld.

Zusammengefasst: Ein Alkoholiker hat Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er wegen eines Alkoholexzesses nicht zur Arbeit kommen kann. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. In diesem Fall liege kein Selbstverschulden des Arbeitnehmers vor, da Alkoholsucht eine Krankheit sei.

sid/dpa
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