Bundesarbeitsgericht Befristeter Arbeitsvertrag wird durch gewährten Urlaub nicht verlängert

Urlaub ist kein Grund für Entfristung – auch nicht bei Postbeamten (Symbolbild)
Foto: Dimensions / Getty ImagesUrlaubstage sind kein Einfallstor für eine Entfristung: Gewährt der Arbeitgeber einem befristet eingestellten Arbeitnehmer Urlaub über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, geht das Arbeitsverhältnis dadurch nicht in einen unbefristeten Arbeitsvertrag über. Dies gelte nur bei einer »Fortsetzung der Arbeitsleistung«, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (Aktenzeichen: 7 AZR 266/22 ). Es handelt sich hierbei um eine grundsätzliche Entscheidung zum Auslaufen befristeter Beschäftigungsverhältnisse.
Arbeitsleistung muss weiter erbracht werden
»Die Entscheidung überzeugt: Zwar kann durch Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses über das Befristungsende hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Damit diese Folge eintritt, muss der Arbeitnehmer aber tatsächlich auch tätig sein. Eine über das Ende des befristeten Arbeitsvertrags andauernde Erkrankung oder allein die Genehmigung von Urlaub reicht dafür nicht aus«, ordnet der Hamburger Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott ein.
Laut Gesetz gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als unbefristet verlängert, wenn es nach Ende der vertraglichen Laufzeit »mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt« wird und dieser nicht sofort widerspricht.
Der Kläger war Beamter eines Postnachfolgeunternehmens. Als Beamter wurde er jedoch mehrfach befristet beurlaubt, um bestimmte Aufgaben in deckungsgleich befristeten Angestelltenverhältnissen zu übernehmen. Die letzte Befristung endete am 20. September 2020, es war aber eine neue angestellte Tätigkeit ab November 2020 angedacht. Für den Oktober dazwischen gewährte der Arbeitgeber mehrere Tage Urlaub.
In allen Instanzen keinen Erfolg
Mit seiner Klage machte der Mann geltend, durch die Urlaubstage sei das angestellte Arbeitsverhältnis über den Befristungszeitraum hinaus fortgesetzt worden. Daher gelte es laut Gesetz als unbefristet verlängert.
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Doch damit hatte der Mann durch alle Instanzen keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien durch die Gewährung von Urlaub nicht erfüllt. Gemeint sei »die Fortsetzung der Arbeitsleistung«. Nur wenn der Arbeitnehmer quasi unter den Augen seines Chefs weiter seine Arbeit tut, könne er davon ausgehen, dass dieser dies ebenfalls wünscht und einverstanden ist.