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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Nach 22 Jahren Pause erneute sachgrundlose Befristung zulässig

Wie lange muss ein festes Jobverhältnis zurückliegen, damit eine weitere Befristung ohne Nennung von Gründen wieder möglich ist? Die höchsten deutschen Arbeitsrichter setzen eine sehr große Zeitspanne an.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Foto: Martin Schutt/ DPA

Wird eine Arbeitnehmerin 22 Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, ist eine sachgrundlose Befristung auch ein zweites Mal zulässig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG)  in Erfurt am Mittwoch (Aktenzeichen: 7 AZR 452/17). Eine konkrete Schwelle setzten die Erfurter Richter nicht fest. Nach dem Verlauf der Verhandlung könnte sie aber bei 20 Jahren liegen.

Laut Gesetz können Arbeitgeber Verträge nur für insgesamt höchstens zwei Jahre ohne Sachgrund befristen - um sogenannte Kettenbefristungen zu vermeiden. Nach bisheriger BAG-Rechtsprechung kann ein Arbeitgeber deshalb auch nach einer Pause einen Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres erneut grundlos befristet einstellen. Als Grund für eine Befristung gilt beispielsweise eine Elternzeitvertretung. Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht 2018 entschieden, dass eine Vorbeschäftigung nicht gilt, wenn sie unter anderem sehr lange zurückliegt.

Im konkreten Fall war die Klägerin von 1991 bis 1992 als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld bei der Bundesagentur für Arbeit tätig - ihr Vertrag war ohne Sachgrund auf rund 13 Monate befristet. Am 15. Oktober 2014 wurde sie erneut eingestellt, diesmal als Telefonserviceberaterin im Servicecenter. Wieder war das Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund befristet - allerdings wurde es um ein Jahr bis Ende Juni 2016 verlängert.

Mit der Klage wollte die Mitarbeiterin verhindern, dass das Arbeitsverhältnis endgültig ausläuft. Wegen ihrer früheren befristeten Stelle sei die erneute sachgrundlose Befristung unwirksam, argumentierte sie.

Ein Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hatte ihr später stattgegeben. Nun wies das Bundesarbeitsgericht die Klage jedoch endgültig ab, weil "die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag". In der mündlichen Verhandlung hatte die Vorsitzende Richterin betont, dies sei immerhin mehr als ein halbes Arbeitsleben.

faq/afp

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