Bundesarbeitsgericht Minijobber müssen den gleichen Stundenlohn bekommen wie Vollzeitbeschäftigte

Stundenlohn ist Stundenlohn – egal, ob Voll- oder Teilzeit, urteilt das Bundesarbeitsgericht (Symbolfoto)
Foto: Judith Haeusler / Getty Images/Image SourceGleiches Geld für gleiche Arbeit: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Lohnanspruch für Minijobber und andere geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte gestärkt. Einem aus Arbeitgebersicht »nebenamtlich« tätigen Rettungsassistenten sprachen die Erfurter Richter den gleichen Lohn wie einem regulären »hauptamtlichen« Rettungsassistenten zu (Aktenzeichen: 5 AZR 108/22 ).
Der Kläger arbeitete im Raum München mit laut Arbeitsvertrag durchschnittlich 16 Stunden pro Monat. Er verdiente zwölf Euro brutto pro Stunde. Die »hauptamtlich« beschäftigten Kollegen erhielten bei gleicher Qualifikation dagegen 17 Euro brutto pro Stunde.
3286 Euro Nachzahlung für 16 Monate
Darin sah der Kläger eine unzulässige Diskriminierung seiner Teilzeitarbeit. Rückwirkend forderte er ebenfalls 17 Euro pro Stunde, für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 sind dies insgesamt 3286 Euro.
Der Arbeitgeber hielt die ungleiche Bezahlung für gerechtfertigt und begründete dies mit Unterschieden bei der Schichtplanung. Die »hauptamtlichen« Rettungsassistenten teile er verbindlich ein. Die »nebenamtlich« Beschäftigten könnten dagegen angefragte Schichten ablehnen und auch eigene Wünsche nennen. Dies sei aufwendiger und unsicherer in der Planung.
Ein größerer Planungsaufwand sei kaum ersichtlich
Schon das Landesarbeitsgericht (LAG) München hatte entschieden, dass dies die Ungleichbehandlung beim Lohn nicht rechtfertigen kann (Aktenzeichen: 10 Sa 582/21 )
Dies hat nun auch das BAG bestätigt. Es sei nicht erkennbar, dass tatsächlich ein großer Unterschied beim Planungsaufwand besteht, argumentierten die Richter.
Denn auch bei hauptamtlich Angestellten seien verschiedene Vorgaben zu beachten, etwa Pausenzeiten und Arbeitszeitgrenzen.
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»Dass sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertigt in der gebotenen Gesamtschau keine höhere Stundenvergütung gegenüber einem Arbeitnehmer, der frei ist, Dienste anzunehmen oder abzulehnen«, stellten die Erfurter Richter klar. Wie schon das LAG sprachen sie daher dem Kläger die geforderte Nachzahlung zu.