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Bundesarbeitsgericht Ansprüche auf Zahlung für offene Urlaubstage können verjähren

Zahlungsansprüche aus Urlaubstagen der Vorjahre verjähren innerhalb von drei Jahren, so das Bundesarbeitsgericht. Nach einer Entscheidung im Dezember hatten sich viele Beschäftigte Hoffnungen auf bezahlten alten Urlaub gemacht.
Auszahlungsansprüche aus der Vergangenheit bleiben nicht bis in alle Ewigkeit bestehen, entschied das Bundesarbeitsgericht (Symbolbild)

Auszahlungsansprüche aus der Vergangenheit bleiben nicht bis in alle Ewigkeit bestehen, entschied das Bundesarbeitsgericht (Symbolbild)

Foto: McPHOTO / IMAGO

Arbeitnehmer können die Auszahlung offener Urlaubsansprüche von ihrem früheren Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von drei Jahren verlangen, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Aktenzeichen: 9 AZR 456/20 ). Dass sie sich alten Urlaub von vor zehn oder 15 Jahren abgelten lassen können, ist damit vom Tisch.

Entscheidung zugunsten der Arbeitgeber

»Arbeitgeber haben nach der heutigen Entscheidung Grund zum Aufatmen: Denn das Bundesarbeitsgericht schiebt der Inanspruchnahme von Altarbeitgebern auf Auszahlung nicht genommener Urlaubsansprüche der Vorjahre einen Riegel vor«, sagt der Hamburger Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott gegenüber dem SPIEGEL.

Wegen einer geänderten Rechtssprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen in den vergangenen Jahren räumte das Gericht für Altfälle eine Übergangsfrist von 2018 bis 2021 ein. Normalerweise beginnen die Fristen am Ende des Kalenderjahres, in dem Urlaubsansprüche strittig sind. 2019 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, über das Recht auf Urlaub zu informieren. Tun sie das nicht, bleibt der Anspruch auf Urlaub bestehen.

»Die Auszahlung jahrelang angesammelter und nicht genommener Urlaubsansprüche ist damit vom Tisch.«

Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott

Hoffnung auf Urlaubstage aus der Vergangenheit geplatzt

Arbeitnehmer, die nach einem Urlaubsurteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter vom Dezember auf einen Wegfall auch der Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen gehofft hatten, wurden mit der jetzigen Entscheidung enttäuscht. Die Richter sorgten in dem Fall aus Niedersachsen jedoch für eine weitere Klarstellung. »Die Auszahlung jahrelang angesammelter und nicht genommener Urlaubsansprüche ist damit vom Tisch«, sagt Fuhlrott.

Kurz vor Weihnachten hatten die Erfurter Richter entschieden, dass Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren kann, wenn Arbeitgeber ihrer Informationspflicht nicht nachkommen und nicht vor der Verjährung von Urlaub warnen.

In ihrer Entscheidung aus dem Dezember 2022 beschäftigen sich die höchsten deutschen Arbeitsrichter gleich mit mehreren Aspekten zum Thema Urlaub: In dem Fall einer Steuerfachangestellten mit einer langen Liste nicht genommener Urlaubstage ging es um die Verjährungsfrist – sie lag in Deutschland bisher bei drei Jahren. In einem anderen Fall – ebenfalls aus Nordrhein-Westfalen – urteilten die Richter damals über die Klage einer Krankenhausangestellten, die lange selbst krank war und in diesem Jahr nur einen Teil ihres Urlaubs nehmen konnte. Mehr zu der Entscheidung aus dem Dezember 2022 lesen Sie auch hier.

flg/dpa
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