Bundesverfassungsgericht Höchstalter für Betriebsrente diskriminiert Mütter nicht
Eine Betriebsrente nur für Arbeitnehmer, die vor ihrem 50. Geburtstag in einem Unternehmen angefangen haben, stellt keine Diskriminierung von Frauen mit Kindern dar. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor, der am Freitag in Karlsruhe veröffentlicht wurde.
Eine solche Ausschlussregel treffe unabhängig vom Geschlecht alle, die erst später eingestellt wurden, heißt es darin. Die Verfassungsrichter sahen "keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Diskriminierung von Frauen". Zudem zeige die Statistik, dass die meisten Mütter zumindest in Teilzeit wieder arbeiten gingen, sobald ihre Kinder im Kita-Alter sind oder eingeschult wurden. (Az. 1 BvR 684/14)
Die Verfassungsbeschwerde einer inzwischen 74 Jahre alten Frau wurde deshalb nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hatte im Alter von 51 als Verkäuferin angefangen in einem Betrieb zu arbeiten. Dabei waren ihr ursprünglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Die Unterstützungskasse weigerte sich aber, diese zu erbringen. Denn den Regeln zufolge konnten nach Vollendung des 50. Lebensjahrs keine Ansprüche mehr erworben werden.
Die Frau war dagegen schon im Jahr 2013 vor das Bundesarbeitsgericht gezogen, jedoch ohne Erfolg. Dagegen klagte sie in Karlsruhe, wieder vergebens.
Die Verfassungsrichter befanden, das Kind der Klägerin sei bei deren Wiedereintritt ins Erwerbsleben schon 25 Jahre alt gewesen und habe seine Ausbildung abgeschlossen gehabt. Auch unter Berücksichtigung des Rechts auf selbstbestimmte Gestaltung des Familienlebens sei daher nicht erkennbar, dass durch die Regelung mit der Altersgrenze Grundrechte verletzt würden.