Gerichtsentscheidung Soldaten müssen Impfbefehl befolgen

Impfung (Symbolbild einer Grippeschutzimpfung)
Foto: MATTHIAS RIETSCHEL/ APSoldatinnen und Soldaten müssen sich auf Befehl impfen lassen. Lehnen sie ab, liegt ein Dienstvergehen vor. Das kann mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss, der nun bekannt gegeben wurde (Aktenzeichen: 2 WNB 8.20).
Die Pflicht zur Duldung üblicher Impfungen sei »Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht«, so die Leipziger Richter. Im konkreten Fall ging es um einen Hauptfeldwebel, der den Befehl zur militärischen Basisimpfung erhielt. Die ist für alle Soldatinnen und Soldaten vorgesehen und umfasst den Schutz vor klassischen Krankheitserregern wie Tetanus, Diphtherie oder Keuchhusten. Die Covid-19-Impfung gehört bislang nicht dazu.
Der Hauptfeldwebel verweigerte den Impfbefehl. Sein Asthma und seine Neurodermitis gingen auf frühere Impfungen zurück, sagte er. Er fürchtete schwere Gesundheitsschäden durch die befohlene Impfung.
Kein Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung bei Soldaten?
Die behandelnden Truppenärzte hielten die Bedenken für unbegründet. Als der Soldat den Befehl zur Teilnahme am Impftermin wiederholt verweigerte, wurde ein achttägiger Disziplinararrest verhängt.
Sowohl das zuständige Truppendienstgericht als nun auch der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hielten den Arrest für rechtmäßig. Soldatinnen und Soldaten dürften in diesem Zusammenhang durchaus anders behandelt werden als andere Staatsbürger. Denn für sie gelte eine »soldatische Gesunderhaltungspflicht«. Das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung sei bei ihnen eingeschränkt. Dahinter stehe der Gedanke, dass bei der Verbreitung übertragbarer Krankheiten die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erheblich geschwächt werden könnte.
Nur wenn mit der Impfung objektiv eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit des betroffenen Soldaten verbunden ist, sei diese nicht zumutbar, heißt es weiter in dem Beschluss, den die Richter bereits am 22. Dezember 2020 gefällt haben. Auf die individuelle Einschätzung des Soldaten komme es nicht an, da sonst die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gefährdet wäre. Soldatinnen und Soldaten müssten zudem schon von Berufs wegen bei der Erfüllung von Befehlen erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen.
Allerdings könnten individuelle Sorgen des Soldaten bei der Bewertung des Dienstvergehens und damit bei der Höhe der Strafe eine Rolle spielen. Hier habe der Vorgesetzte der »subjektiven Belastungssituation des Hauptfeldwebels« dadurch Rechnung getragen, dass er nur eine einfache Disziplinarstrafe verhängt habe. In sonstigen Fällen einer wiederholten Befehlsverweigerung sei ein gerichtliches Disziplinarverfahren üblich, das mit weit höheren Strafen verbunden sei.