Bundesverwaltungsgericht Lehrer müssen nicht auf eigene Kosten auf Klassenfahrt

Klassenfahrt nach Berlin (Archivbild)
Foto: imagoKlassenfahrten kosten - und viele Lehrer ärgern sich, dass sie für diese dienstlichen Veranstaltungen privat draufzahlen müssen. Ein Realschullehrer aus Baden-Württemberg hatte deshalb das Land als Dienstherrn verklagt, um die kompletten Kosten für eine Fahrt mit seinen Schülern nach Berlin erstattet zu bekommen - obwohl er vorher zugestimmt hatte, teilweise auf die Erstattung zu verzichten.
Als verbeamteter Lehrer muss er die Reisekosten nicht aus eigener Tasche zahlen, entschied am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Schon eine entsprechende Anfrage des Landes und der Schulleitung setze Lehrer unzulässig unter Druck, so die Richter in ihrem Urteil . Sollte ein Lehrer nachgeben und sich einverstanden erklären, könne sich das Land darauf später nicht berufen (Aktenzeichen 5 C 9.17).
Staatliche Aufgaben nicht mit privaten Mitteln finanzieren
Der Realschullehrer hatte im Jahr 2013 bei seiner Schulleitung eine Abschlussfahrt mit seiner zehnten Klasse nach Berlin beantragt. Schon das Formular enthielt die Frage, ob er ganz oder teilweise auf eine Erstattung seiner Reisekosten verzichte. Der Realschullehrer kreuzte einen Verzicht "auf den 88 Euro übersteigenden Betrag" an. Von 197 Euro bekam er deshalb auch nur 88 Euro bezahlt. Mit seiner Klage machte der Lehrer die restlichen 109 Euro geltend.
Schon mit der entsprechenden Anfrage hätten Land und Schulleitung "den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz" verletzt, heißt es im Urteil. Sie setze Lehrer dem Konflikt aus, entweder auf eine Kostenerstattung zu verzichten oder aber in Kauf zu nehmen, dass eine Klassenfahrt nicht stattfinden könne.

18 Euro pro Nacht, so viel kriegen Lehrer in Baden-Württemberg für Klassenfahrten. Viel zu wenig, meinte eine Pädagogin aus Stuttgart. Sie klagte - und darf sich nun über eine Nachzahlung freuen..
Nach den eigenen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg komme Klassenfahrten und anderen außerschulischen Veranstaltungen aber eine besondere Bedeutung zu. Mit der Verzichtsanfrage werde den Lehrern unzulässig die Verantwortung hierfür zugeschoben. Ein ganzer oder teilweiser Verzicht führe dazu, dass der Lehrer "diese staatliche Aufgabe mit privaten Mitteln finanziert". Dies sei mit dem Zweck der Reisekostenvergütung nicht vereinbar.
Ähnlich hatte bereits im Jahr 2012 das Bundesarbeitsgericht in Erfurt für angestellte Lehrer entschieden. Verlangen Land oder Schule den Verzicht, verstoße das "grob gegen die Fürsorgepflicht" des Arbeitgebers.