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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Polizist darf sich "Aloha"-Tattoo nicht stechen lassen

Seit Jahren streitet ein bayerischer Polizist vor Gericht für ein geplantes "Aloha"-Tattoo. Doch das bleibt dem Beamten weiter verboten, entschied nun ein Gericht.
Kein Captain America und auch kein "Aloha"-Schriftzug an einer sichtbaren Körperstelle: Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss ein bayerischer Polizist seinen Tattoo-Wunsch überdenken (Archivfoto)

Kein Captain America und auch kein "Aloha"-Schriftzug an einer sichtbaren Körperstelle: Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss ein bayerischer Polizist seinen Tattoo-Wunsch überdenken (Archivfoto)

Foto: JASON REED/ REUTERS

Der Traum von einem auf den Unterarm tätowierten "Aloha"-Schriftzug wird sich für einen bayerischen Polizisten nicht erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies eine Klage des Mannes in dritter Instanz zurück. Bayerische Polizeivollzugsbeamte dürfen sich nicht sichtbar an Unterarm, Händen, Kopf oder Hals tätowieren lassen, urteilte das Gericht. Das Verbot ergebe sich aus dem Beamtengesetz des Freistaats.

"Das ist natürlich enttäuschend. Ich finde, es ist nichts Schlimmes, tätowiert zu sein", sagte der Hauptkommissar Jürgen Prichta nach dem Urteilsspruch. Während der Verhandlung hatte der 43-Jährige den Bundesrichtern erläutert, warum ihm "Aloha" in 15 mal sechs Zentimetern auf dem Unterarm so wichtig sei. "Ich war mit meiner Frau in den Flitterwochen auf Hawaii - und das war ein traumhafter Urlaub. Seitdem schmücken mich an anderen Stellen Figuren und Symbole aus dem Hawaiianischen. Das gefällt mir halt", sagte Prichta. Er sei kein schlechterer Polizist, nur weil er tätowiert sei.

Sein Anwalt hatte einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht seines Mandanten moniert. Prichta klagt deshalb seit Jahren vor verschiedenen Instanzen. Zuletzt hatte er gegen ein ähnlich lautendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Revision eingelegt. Die Bundesrichter sahen den Eingriff in Prichtas Persönlichkeitsrechte ebenfalls - stuften ihn aber als milderen Fall ein.

Sie setzten sich hauptsächlich mit dem bayerischen Beamtengesetz auseinander, das in Artikel 75 besagt, dass eine oberste Dienstbehörde "nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen" treffen dürfe. Dazu zählten auch "nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale" - wie eben Tattoos.

Diese Regelung im Beamtengesetz sei ein für Polizeivollzugsbeamte "hinreichend vorhersehbares und berechenbares Verbot" von Tätowierungen, erklärte der Vorsitzende Richter Ulf Domgörgen. Eine äußerlich erkennbare Tätowierung sei nicht mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von Uniformträgern vereinbar. Das individuelle Interesse eines Beamten müsse hinter der Notwendigkeit eines neutralen Erscheinungsbilds der Polizei zurücktreten.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) schloss mit dem Urteil auch eine mögliche Abänderung des entsprechenden Artikels aus. "Nach dem klaren Urteil heute vom Bundesverwaltungsgericht sehen wir natürlich erst recht keinen Anlass, an unserer bisherigen Praxis etwas zu ändern", sagte Herrmann dem Radiosender Antenne Bayern.

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Foto: Privat

In anderen Bundesländern wurden die Bestimmungen hingegen bereits gelockert. Berlin etwa duldet inzwischen sichtbare Tätowierungen "minderer Größe", Rheinland-Pfalz schreibt vor, dass sie abgedeckt werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied in einem Eilverfahren, dass das Land Nordrhein-Westfalen einen Polizeianwärter nicht wegen eines großflächigen Löwen-Tattoos auf der Brust ablehnen darf.

Die Regelung führt bei der Polizei indes zu Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Nachwuchs. Jedes Jahr würden im Freistaat schätzungsweise 300 bis 400 Bewerber für den Polizeidienst abgelehnt, weil sie tätowiert sind, sagte der stellvertretende Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Jürgen Köhnlein. "Tattoos sind in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Und die Polizei rekrutiert aus dieser Mitte der Gesellschaft ihre Bewerber", sagte Köhnlein.

Richter Domgörgen vermutet, dass künftig weitere Rechtsstreitigkeiten um Tattoos das Gericht beschäftigen könnten, etwa wenn Bewerber wegen Tätowierungen abgelehnt werden und man so in ihre Berufsfreiheit eingreife. Oder wenn ein Dienstherr die Entfernung eines Tattoos fordere. Das wäre ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Prichtas Fall, bei dem nur eine Genehmigung verwehrt wurde, sei dagegen ein weniger schwerer.

Az.: BVerwG 2 C 13.19

fek/dpa