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Von Weihnachtsfeier bis Sonderzahlung Arbeitsrecht im Corona-Advent

Dürfen Sie eine klitzekleine Weihnachtsfeier machen? Und das Weihnachtsgeld vielleicht in den steuerfreien Corona-Bonus umwandeln? Alles, was Sie für die letzten Arbeitstage des Jahres wissen müssen.
Schwierige Trinksituation (Symbolfoto): Dieses Jahr keine klassischen Weihnachtsfeiern

Schwierige Trinksituation (Symbolfoto): Dieses Jahr keine klassischen Weihnachtsfeiern

Foto: AleksandarNakic / E+ / Getty Images

Firma, Weihnachten, Corona – eine interessante Dreiecksbeziehung. Denn es gibt in vielen Unternehmen Weihnachtstraditionen, die sich anno domini 2020, also im Corona-Jahr, ganz anders darstellen als sonst. Und damit ist nicht gemeint, dass vielleicht gerade niemand im Büro ist, um am Adventskranz die Kerzen anzuzünden. Die wichtigsten Fragen im Überblick.

Könnte ich mein Weihnachtsgeld nicht als steuerfreien Corona-Bonus bekommen?

Charmante Idee – aber leider verboten. Zwar dürfen Unternehmen in diesem Jahr ihren Mitarbeitern eine Corona-Prämie von 1500 Euro gewähren, auf die keine Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Da ist dann Brutto gleich Netto. Bieten Ihre Vorgesetzten so etwas an, ist das vielleicht nett gemeint.

Um frei von Abgaben zu sein, muss die Zahlung allerdings »zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn« erbracht werden, sagt der Jurist Michael Fuhlrott, Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in einem Interview . Ein Weihnachtsgeld, das als Corona-Prämie verpackt wird, würde also womöglich als Sozialleistungsbetrug geahndet.

Müsste ich nicht wenigstens Weihnachtsgeld bekommen?

Leider gibt es keinen generellen Anspruch auf Weihnachtsgeld: »Rechtlich stellt es eine Sonderzuwendung des Arbeitgebers dar. Diese kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arbeitsvertrag dies ausdrücklich vorsieht oder ein Tarifvertrag die Zahlung vorgibt«, so Fuhlrott.

Eine Ausnahme könnte eine Weihnachtsgeldtradition ihrer Firma sein: »Wenn Arbeitgeber vorbehaltlos in dreimaliger Folge eine Leistung gewähren, entsteht hierauf ein arbeitnehmerseitiger Rechtsanspruch«, so Fuhlrott. »Zahlt das Unternehmen also freiwillig in den Jahren 2017, 2018 und 2019 ein Weihnachtsgeld, muss es das auch 2020 wieder tun.« So schön sind Traditionen.

Darf es eine Weihnachtsfeier wie in jedem Jahr geben?

Theoretisch ja – praktisch nein: Zum einen sind Unternehmen angehalten, während der Corona-Pandemie alle Kontakte zwischen ihren Mitarbeitern auf ein Minimum zu reduzieren. Gerade in den vergangenen Wochen sind die entsprechenden Vorschriften in vielen Bundesländern noch mal verschärft worden. Das dürfte den meisten Geschäftsleitungen als Gegenargument reichen.

Trifft man sich irgendwie doch, gelten selbstverständlich alle Abstandsregeln und Hygienevorgaben, die seit dem Frühjahr unseren Alltag bestimmen. Im Freien und mit viel Abstand, das wäre am sichersten – aber brrr!

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Das heißt unterm Strich: ein geselliges Beisammensein, vorzugsweise mit Glühwein, Neujahrswünschen und Umarmungen, kann man sich so nicht vorstellen. Ob Sie dennoch feiern, ist eine Frage ihrer Vorstellungskraft. Vielleicht fällt Ihnen eine schöne Form ein, mit der Sie ohne persönlichen Kontakt das Geschäftsjahr nett ausklingen lassen. Ein Adventssingen per Zoom-Konferenz zum Beispiel dürfte ganz reizvoll sein – weil man das eigene Mikrofon ausschalten kann.

Es gibt ja viele Firmen, die in diesem Jahr virtuelle Weihnachtsfeiern machen. Muss ich mich da einwählen?

»Nein, Arbeitnehmer können generell nicht verpflichtet werden, an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilzunehmen. Diese ist regelmäßig Freizeit und keine Arbeitszeit«, erklärt Arbeitsrechtler Fuhlrott. Das ist bei einer Onlineveranstaltung nicht anders als bei einem Treffen in Fleisch und Blut.

Wichtig zu wissen: Sollte die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfinden und Sie wollen schwänzen, dann müssen Sie entweder währenddessen ihrer Arbeit nachgehen oder sich für die Zeit freigeben lassen.

Oft lohnt sich die Arbeit zwischen Weihnachten und Silvester kaum, zur Corona-Zeit erst recht. Dürfen Arbeitgeber da Betriebsferien anordnen und die Firma schließen?

Ja, das ist möglich. Ihre Chefin oder Chef darf den Betrieb zwischen den Jahren zusperren und verlangen, dass Sie dafür Urlaubstage verwenden.

Allerdings müssen Sie auch die Möglichkeit haben Ihren Jahresurlaub zu planen. Schließt der Laden zu kurzfristig, kann man nicht von ihnen erwarten, dass Sie dafür Urlaubsansprüche einsetzen.

Dürfen die Vorgesetzten Mitarbeiter ins Büro beordern, wenn Homeoffice möglich ist? Was, wenn man aus Sicherheitsgründen lieber von zu Hause arbeiten möchte?

Grundsätzlich gibt es kein Recht auf Homeoffice – daran wird im Arbeitsministerium erst gebastelt. Wenn es also zu dem Thema bei Ihnen im Betrieb keine eigene Vereinbarung gibt, dann kann der Arbeitgeber Ihre Anwesenheit verlangen.

Bedingung ist, dass an ihrer Arbeitsstelle alle nötigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden. Wenn Ihre Firma gegen Regeln verstößt und dabei Ihre Gesundheit aufs Spiel setzt, können Sie selbstverständlich dagegen vorgehen. Allerdings sollten sie dann nicht einfach zu Hause bleiben, sondern am besten den Betriebsrat (falls vorhanden) oder einen Anwalt einschalten.

mamk
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