In Kooperation mit

Job & Karriere

Corona-Quarantäne im Urlaub Urlaubstage können nicht automatisch nachgeholt werden

Kann man die verlorenen freien Tage nachholen, wenn man im Urlaub in Quarantäne muss? Ein Arbeitsgericht sagt: Der Anspruch ergibt sich nicht von allein. Arbeitnehmer können aber Vorsorge treffen.
Proben von Menschen mit Coronaverdacht: Ist ein Quarantänefall dabei? (Archivfoto)

Proben von Menschen mit Coronaverdacht: Ist ein Quarantänefall dabei? (Archivfoto)

Foto: Sven Hoppe/ dpa

Das kann derzeit vielen Arbeitnehmern passieren: Sie stecken sich im Urlaub mit Corona an und müssen in Quarantäne. Ist die Quarantäne beendet, möchten sie gerne den Urlaub nachholen. Aber muss der Arbeitgeber ihnen die verlorenen Urlaubstage neu gewähren?

So lag ein Fall, den das Arbeitsgericht Bonn nun veröffentlicht hat. Die Klägerin hatte sich im November mit Covid-19 infiziert und durch eine behördlich angeordnete Quarantäne ihre Urlaubstage verloren. Nun verlangte sie von ihrer Firma, dass sie ihr fünf Tage nachgewähre. Dazu waren ihre Vorgesetzten nicht bereit.

Die Frau klagte, doch das Gericht urteilte Anfang Juli im Sinne des Arbeitgebers (Aktenzeichen: 2 Ca 504/21). Zwar sehe das Bundesurlaubsgesetz bei einer Arbeitsunfähigkeit die Nachgewährung von Urlaub vor. Hierfür müsse aber ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit mit einem Attest bescheinigen. Allein eine behördliche Quarantäneanordnung reiche nicht aus. Denn eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Aber die Lehre, die Arbeitnehmer schon jetzt aus dem Urteil ziehen können, ist: Es ist in so einem Fall immer ratsam, von einem Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Dann dürfte der eigene Fall vermutlich erst gar nicht vor Gericht landen.

mamk/JurAgentur
Die Wiedergabe wurde unterbrochen.
Merkliste
Speichern Sie Ihre Lieblingsartikel in der persönlichen Merkliste, um sie später zu lesen und einfach wiederzufinden.
Jetzt anmelden
Sie haben noch kein SPIEGEL-Konto? Jetzt registrieren