Kinderbetreuung und Arbeit Corona-Sonderurlaub – was jetzt gilt

Homeoffice: Arbeiten und dabei kleine Kinder betreuen ist eine besondere Herausforderung
Foto: MoMo Productions / Digital Vision / Getty ImagesViele berufstätige Eltern sind am Limit: Kitas bleiben Corona-bedingt geschlossen oder bieten nur eine Notbetreuung an, und der normale Urlaub wird hinten und vorne nicht reichen, um alles abzufedern. Die Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes aus dem Dezember macht es Eltern zwar möglich, in bestimmten Fällen bezahlten Sonderurlaub zu nehmen. Allerdings gelten dafür gesonderte Regeln. Hier sind sie im Überblick.
Wer bekommt überhaupt Sonderurlaub?
Der Corona-Sonderurlaub ist für Eltern vorgesehen, deren Kinder bis zu zwölf Jahre alt sind oder eine Behinderung haben, und die keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder haben. Das heißt: Wenn ein Partner ohnehin zu Hause ist, hat man keinen Anspruch auf den Sonderurlaub. Schwierig wird es auch, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit bietet, mobil oder im Homeoffice zu arbeiten – dann wird zunächst davon ausgegangen, dass Kinderbetreuung und Arbeit parallel (oder zeitversetzt) möglich sind.
Etliche Arbeitgeber sind in diesem Punkt aber durchaus gesprächsbereit, es lohnt sich, nach eigenen Regelungen in der Firma zu fragen – das fällt dann aber nicht unter den gesetzlichen Corona-Sonderurlaub. Auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums heißt es: »Erwerbstätige müssen eine angebotene und ihnen zumutbare Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z. B. Home-Office) nutzen und ihre Kinder selbst betreuen. Jedoch respektiert der Staat die unternehmerische Freiheit; es ist nicht seine Angelegenheit, über die betriebliche Organisation zu bestimmen.«
Außerdem gilt: Wenn die Kita eine Notbetreuung bietet, sind Eltern angehalten, diese in Anspruch zu nehmen – das gilt ebenfalls als »zumutbare« Betreuungsmöglichkeit, auch wenn sich dadurch Infektionsrisiken mehren.
Wie lange gibt es den Sonderurlaub, und wie wird er bezahlt?
Jeder Elternteil kann den Sonderurlaub zehn Wochen lang geltend machen, wenn es denn keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit gibt. Alleinerziehende dürfen auf 20 Wochen addieren. Das muss nicht an einem Stück sein. Allerdings gibt es in dieser Zeit mindestens ein Drittel weniger Gehalt: Die Entschädigungsleistung beträgt nur 67 Prozent des Nettogehalts und ist auf maximal 2016 Euro im Monat gedeckelt. Es kann also empfindliche Einbußen geben.
Der Arbeitgeber zahlt das Geld aus und holt es sich per Antrag später von den zuständigen Behörden zurück. Dort kann er auch einen Antrag auf einen Vorschuss für diese Zahlungen stellen.
Muss man zuerst den regulären Jahresurlaub aufbrauchen?
Das Bundesgesundheitsministerium sagt dazu, dass der Arbeitgeber nicht anordnen kann, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleich zu Beginn des Jahres für den Shutdown ihren neuen Urlaub einsetzen. Das Bundesgesundheitsministerium hält es aber für zumutbar, zunächst – falls vorhanden – den Alturlaub aus 2020 zu verbrauchen, bevor man Sonderurlaub nehmen kann. »Im Gesetz selbst findet sich nichts Explizites dazu«, sagt Jens Niehl, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf. »Die Voraussetzung ist lediglich: Es ist keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit verfügbar. Eine solche könnte natürlich auch eigener Urlaub sein – es ist Auslegungssache, ob und wie weit das zumutbar ist.«
Von sich aus muss der Arbeitnehmer laut Bundesgesundheitsministerium zwar den Alturlaub einreichen, aber keine neuen Urlaubstage aus 2021. Es kann aber sein, dass der Arbeitgeber Urlaub in Form von Betriebsferien anordnet. Dabei muss er aber, so Niehl, darauf achten, dass den Beschäftigten noch Urlaub bleibt, den er ohne zeitliche Vorgabe nehmen kann. Dabei sei von einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen auszugehen.
Wie sollen Eltern noch entlastet werden?
Gesetzlich versicherte Eltern bekommen für jedes gesetzlich versicherte Kind für bis zu zehn Arbeitstage Krankengeld im Jahr . Doch die Anzahl dieser Tage wurde nun verdoppelt: Der Bund gewährt pro Elternteil zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld, für Alleinerziehende 20 Tage. Das heißt jedem Elternteil stehen für dieses Jahr 20 Tage zu, in denen sie Kinderkrankengeld erhalten, Alleinerziehenden stehen 40 Tage zu. Das soll auch dann gelten. Die Regelung ist ausdrücklich nicht nur für den Fall einer Erkrankung der Kinder gedacht, sondern auch für den Fall, dass sie zu Hause betreut werden müssen, weil Schule oder Kita geschlossen oder nur eingeschränkt in Betrieb sind. Schon im vergangenen Jahr war die Zahl der Kinderkrankentage erhöht worden.