Dienstfahrräder So radeln Sie mit Steuervorteil

Radfahrerin in Berlin
Foto: Sean Gallup/ Getty ImagesEs hält fit, ist günstiger als ein Auto und in der Innenstadt oft sogar schneller: Argumente für ein Fahrrad gibt es viele. Und mit ein bisschen Geschick kann man die Kosten dafür sogar abdrücken - an den Chef.
Seit 2012 sind Fahrräder steuerlich den Dienstwagen gleichgestellt. Und für die zahlt die Firma im besten Fall Leasing-Raten, Versicherung, Benzin und die Winterreifen. Der Arbeitnehmer fährt mit dem Dienstwagen zur Arbeit, an den Badesee und im Sommer in den Urlaub - und versteuert für diese Privatnutzung den sogenannten geldwerten Vorteil. Nach diesem Prinzip dürfen Arbeitnehmer auch privat mit einem Dienstfahrrad herumdüsen.
Die Rechnung geht so: Kostet ein hochwertiges Fahrrad mit seinem "Bruttolisten-Neupreis", also dem vom Hersteller empfohlenen Preis, 3000 Euro, wird der sogenannte geldwerte Vorteil, den ein Arbeitnehmer durch die private Nutzung hat, im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung mit 30 Euro veranschlagt. Diese müssen nach dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Den Arbeitsweg muss der Arbeitnehmer, anders als beim Dienstauto, nicht beim Fiskus angeben.
Das Modell darf der Chef auswählen
Grundsätzlich gilt: "Arbeitnehmer haben weder Anspruch auf ein Dienstfahrrad, noch auf eine bestimmte Ausstattung", sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Erklärt sich der Chef bereit, das Fahrrad zu zahlen, wählt in der Regel er das Modell aus. Grundsätzlich kommen alle Fahrradmodelle infrage, der Fiskus berücksichtigt auch hochwertige Fahrräder und E-Bikes. Ausnahme: Pedelecs, die schneller als 45 Kilometer pro Stunde sind, gelten steuerlich nicht als Dienstfahrrad.
Wenn der Chef die Kosten eines Fahrrads nur zum Teil oder gar nicht übernehmen will, kann eine Gehaltsumwandlung eine Variante sein: Wer sich ein neues Fahrrad kaufen will, least das Bike einfach über die Firma. Die Leasingrate wird direkt vom Gehalt abgezogen. Das kostet den Arbeitgeber keinen Cent extra - und das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers sinkt.
"Diesen Schritt sollte man aber gut durchrechnen", sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Ob sich das Ganze lohnt, sei eine Abwägungssache und in erster Linie für Fahrradfahrer geeignet, die sich ein hochwertiges Modell kaufen wollen. Wichtig: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen die Gehaltsumwandlung vorab vereinbaren, damit das Finanzamt sie später anerkennt.
Und wer muss zahlen, wenn das Fahrrad geklaut oder beschädigt wird?
Wenn der Chef das Fahrrad bezahlt hat, gehört es auch der Firma. "Dann haftet der Arbeitgeber in der Regel allein", sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Ausnahme: Der Angestellte handelt mit Vorsatz oder grob fahrlässig - etwa wenn er ein hochwertiges Fahrrad unabgeschlossen an einer Stelle abstellt, die für Diebstahl bekannt ist, und es gestohlen wird. Dann muss er gegebenenfalls die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
Damit es keinen Ärger gibt, rät Eckert: "Der Arbeitgeber sollte das Fahrrad gegen Diebstahl absichern." Dabei ist mit dem Versicherer zu klären, ob auch der private Gebrauch abgedeckt ist. Denn der Versicherungsschutz kann je nach Nutzungsart - privat oder beruflich - unterschiedlich ausfallen.
Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät zudem, die Bedingungen der privaten Hausratversicherung zu überprüfen: Bei einigen Versicherern greift der Diebstahlschutz nämlich nicht, wenn man sein Fahrrad zwischen 22 abends und 6 Uhr morgens vor der Haustür abstellt. Außerdem sei eine private Haftpflichtversicherung sinnvoll. Dann sind auch Schäden abgedeckt, die man bei seiner Fahrt an Gegenständen oder Personen verursacht.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann man übrigens auch Reparaturkosten fürs Fahrrad beim Finanzamt geltend machen - als haushaltsnahe Dienstleistung. Dafür muss ein mobiler Fahrraddienst beauftragt werden, der das Fahrrad direkt bei einem zu Hause repariert. Wichtig: In der Rechnung müssen Arbeitsleistung und Materialkosten getrennt aufgeführt werden. Bis zu 20 Prozent der Arbeitsleistung können Steuerzahler angeben - bis zu einer Summe von 4000 Euro.
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