
Mails, Rauchen, Kleidung: Wie viel Privatleben ist im Büro erlaubt?
Privatsphäre im Büro Was geht den Chef mein Liebesleben an?
Mit dem Mitgefühl war es nach drei Jahren vorbei. Da half nichts, dass der Hund nur drei Beine hatte und eine unschöne Jugend in einem russischen Tierheim. Die Kollegen wollten nicht mehr, dass er täglich mit in die Werbeagentur kam. Gerade wegen seiner Geschichte sei er verhaltensgestört, ständig knurre er alle an.
Der Agenturinhaber verbot der Hundehalterin eines Tages, den Dreibeiner mitzubringen. Die Sache landete vor Gericht - und das bestätigte das Hundeverbot: Private Zugeständnisse an die Mitarbeiter stünden unter dem Vorbehalt, dass der Betriebsfrieden nicht gefährdet werde. In der Düsseldorfer Werbeagentur hatten sich die Kollegen kaum mehr ins Büro getraut.
Hätte der Hund stillgehalten, wäre das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 9 Sa 1207/13) womöglich anders ausgefallen. Wird darüber verhandelt, wie viel Privatsphäre im Büro erlaubt ist, prallen zwei Interessen aufeinander: das des Unternehmens am reibungslosen Arbeitsablauf und einem professionellen Auftreten der Angestellten. Und das der Mitarbeiter auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Oft gibt es Konflikte.

Hund vor Gericht: Kein Tier fürs Büro
Zum Beispiel bei der Frage, wie die Mitarbeiter sich kleiden, wann sie Rauchpausen einlegen, ob sie im Büro ihr Handy aufladen dürfen - und was passiert, wenn sie eine Affäre unter Kollegen anfangen. "Wo im Einzelfall die Grenzen verlaufen, unterliegt in der Beurteilung auch immer einem gesellschaftlichen Wandel und nicht zuletzt der persönlichen Auffassung eines Richters", sagt Michael Beuger von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.
Bunte Unterwäsche verboten
Dass man sich über die Grenze zwischen privat und dienstlich streiten kann, zeigte auch die Sache mit der Unterwäsche. Eine Sicherheitsfirma auf dem Flughafen Köln-Bonn wollte ihre Mitarbeiter zu einem gepflegten Äußeren verpflichten - und schrieb vor, dass sie nur beigefarbene Unterwäsche tragen dürften. Intimer geht es kaum, die Empörung war groß. Aber die Firma bekam Recht: Sie darf fleischfarbene Wäsche verordnen. Bunte Muster, so das Landesarbeitsgericht Köln, könnten störend unter der Dienstkleidung hervorschimmern (Aktenzeichen 3 TaBV 15/10).
Eine Kleiderordnung kann der Arbeitgeber über sein sogenanntes Direktionsrecht erlassen. Je mehr das die Privatsphäre der Mitarbeiter betrifft, so eine Faustformel, desto zurückhaltender muss der Arbeitgeber sein.
Gibt er mehr als ein Leitbild vor, braucht er einen triftigen Grund, warum er sich einmischt, etwa bei Kundenkontakt. Ansonsten ist Kleidung Privatsache. Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter auch nicht wegen "urlaubsmäßiger Aufmachung" abmahnen; der Vorwurf muss viel konkreter sein (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, 9 Ca 1687/01).
Ebenfalls Privatsache ist das Rauchen - für die Raucher ein Nachteil. Juristisch sind Qualmpausen nichts anderes als kurze Auszeiten zum Shoppen oder Joggen. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Rauchen während der bezahlten Arbeitszeit kann der Arbeitgeber verbieten und verlangen, dass dafür ausgestempelt und die Zeit nachgearbeitet wird. Gilt so ein Verbot, wird es zum Arbeitszeitbetrug, wenn jemand qualmt, statt Aufträge zu erledigen.
So wie der Mitarbeiter einer kleinen Firma, der an einem Tag drei Stunden und 46 Minuten im Raucherkabuff stand. Vor der fristlosen Kündigung rettete ihn nur, dass er schon seit 38 Jahren im Betrieb und in weit fortgeschrittenem Alter war (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 562/09).
Beziehungen unter Kollegen: Finger weg, Boss
Besonders schwer sind Privatleben und Dienst zu trennen, wenn Mitarbeiter den ganzen Tag online sind. Eine Versuchung, auch schnell Privatmails zu schreiben. Streng genommen ist aber jede private Tätigkeit während der Arbeitszeit eine Arbeitsverweigerung.

Ama et labora: Liebe am Arbeitsplatz
Privates Surfen ist nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber es ausdrücklich gestattet hat. Auch dann dürfen Mitarbeiter nicht ihre Pflichten verletzen. Davon geht das Bundesarbeitsgericht etwa aus, wenn jemand an einem Acht-Stunden-Tag mehr als eine Stunde privat im Internet surft (BAG, Az.: 2 AZR 581/04).
Natürlich darf der Arbeitgeber nur die Internetnutzung auf dem betrieblichen Computer verbieten. Auf privaten Smartphones können Mitarbeiter ins Netz - solange das nicht zu Lasten ihrer Arbeitsleistung geht. Wer surft, statt zu arbeiten, muss mit Konsequenzen rechnen. Ein sofortiger Rausschmiss indes gilt als unverhältnismäßig, zuvor muss der Mitarbeiter zumindest abgemahnt worden sein (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 6 Sa 682/09).
Immerhin: Das Liebesleben der Angestellten geht den Arbeitgeber nichts an - auch nicht, wenn Beziehungen im Unternehmen beginnen. So wollte der US-Einzelhandelsriese Wal-Mart in seinen deutschen Filialen Mitarbeitern per Ethikkodex verbieten, mit Kollegen auszugehen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied: ein Verstoß gegen das Grundgesetz, privat ist privat (10 TaBV 46/05). Eine Affäre wird allenfalls zur dienstlichen Angelegenheit, wenn es zu Spannungen in der Belegschaft kommt. Nur dann darf der Arbeitgeber eingreifen - und störendes Verhalten untersagen. Nicht aber die Beziehung.

Elke Spanner (Jahrgang 1967) hat Jura studiert. Statt sich durch juristische Akten zu quälen, schreibt sie aber lieber als Journalistin über Recht, Arbeitswelt und Karriere.