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Einkommensteuer Wenn zwei sich streiten - streiten Sie mit!

Warum selbst vor Gericht ziehen, wenn das schon andere tun? Steuerfragen werden andauernd verhandelt - vielleicht auch Ihre. Mit diesen Tipps können Sie laufende Verfahren für sich nutzen.
Vielleicht wird Ihr Steuerproblem bereits verhandelt?

Vielleicht wird Ihr Steuerproblem bereits verhandelt?

Foto: Armin Weigel/ picture alliance / dpa

Spenden, Spritkosten vom Dienstwagen oder der Schreibtisch zu Hause - manche Ausgaben erkennt das Finanzamt als steuermindernd an, andere nicht. Das führt regelmäßig zu Streit, nicht selten vor Gericht.

Von diesen Verfahren können alle Steuerzahler mit ähnlichen Problemen profitieren. Sie müssen sich nur an ein solches Musterverfahren ranhängen. Besonders lohnenswert sind Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

"Im Prinzip ist es einfach, sich an einen Prozess ranzuhängen", erklärt Tobias Gerauer vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). "Wurden bestimmte Kosten nicht anerkannt, über deren Abzug gerade in einem Musterprozess entschieden wird, können Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen."

Wichtig ist dabei, dass der Einspruch rechtzeitig erfolgt. Das heißt: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids muss der Einspruch schriftlich beim zuständigen Finanzamt vorliegen. "Nehmen Sie das Datum des Bescheids, und rechnen Sie einen Monat drauf", rät Gerauer. "Dann sind Sie auf der sicheren Seite."

Wichtig zu beachten: Der Einspruch muss begründet werden. "Wenn Sie von einem Musterverfahren wissen, sollten Sie in der Begründung darauf hinweisen und auch das Aktenzeichen angeben", erklärt der Steuerberater. Bei Prozessen vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens: Der Steuerbescheid bleibt bis zu einem Urteil offen.

Aber wie bekommt man Informationen über entsprechende Verfahren? Die müssen sich Steuerzahler selbst suchen. Einfach ist die Recherche auf den Internetseiten des BFH . Hier finden sich alle anhängigen Verfahren. Bei den Finanzgerichten der Bundesländer ist die Suche schwieriger. Denn nicht immer werden anhängige Verfahren veröffentlicht. Der Bund der Steuerzahler (BdST) hat auf seiner Internetseite  Verfahren aufgelistet, die der Verband unterstützt – das sind aber nicht alle. Fragen beantworten auch die Lohnsteuerhilfevereine .

Einige aktuelle Verfahren im Überblick:

  • Benzinkosten: Nutzen Arbeitnehmer einen Firmenwagen, übernimmt der Arbeitgeber oft die laufenden Kosten. Die Arbeitnehmer müssen deshalb für die private Nutzung des Autos und für die Fahrten zur ersten Arbeitsstelle Steuern zahlen. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass ein Arbeitnehmer selbst gezahlte Benzinkosten als Werbungskosten absetzen darf. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof. Ein Urteil wird nach Angaben des BdST voraussichtlich in diesem Jahr gefällt.
    Aktenzeichen: VI R 2/15

  • Elterngeld: Bei nicht verheirateten Paaren können Unterstützungsleistungen des einen Partners an den anderen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Doch wie wirkt sich Elterngeld in einem solchen Fall aus? Wird es in voller Höhe als Bezüge gegengerechnet, oder muss die Zahlung um einen sogenannten Sockelbetrag gekürzt werden? Nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts ist das Elterngeld in voller Höhe als Bezüge bei einer unterstützten Person anzurechnen. Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland will nun den BFH entscheiden lassen.
    Aktenzeichen: VI R 57/15

  • Erstattungszinsen: Bekommen Steuerzahler vom Finanzamt Geld erstattet, muss ihnen das Finanzamt zusätzlich sechs Prozent Zinsen auszahlen, sogenannte Erstattungszinsen. Nach Auffassung des Gesetzgebers sind diese Zinsen als Kapitaleinnahmen zu werten und damit auch zu versteuern. Ob diese Rechtsauffassung zulässig ist, will der BdSt vor dem BFH klären.
    Aktenzeichen: VIII R 1/11

  • Scheidungskosten: Kosten für die Führung eines Rechtsstreits lassen sich seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Doch gilt das auch für die Prozesskosten im Rahmen einer Ehescheidung? Mit dieser Frage wird sich nun der Bundesfinanzhof befassen.
    Aktenzeichen: VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15

  • Arbeitszimmer: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können sich unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd auswirken. Wem für seine Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann bis zu 1250 Euro beim Finanzamt geltend machen. Doch was, wenn ein Ehepaar das Arbeitszimmer gemeinsam nutzt? Können dann beide jeweils 1250 Euro in ihrer Steuererklärung ansetzen? Diese Frage will der Bundesfinanzhof noch in diesem Jahr beantworten.
    Aktenzeichen: VI R 86/13 und VI R 53/12

  • Spendenabzug: Spenden erkennt das Finanzamt in der Regel an. Doch muss es auch einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern, wenn eine Spendenbescheinigung erst nachträglich erstellt wurde? Das prüft der BFH.
    Aktenzeichen: X R 55/14

Falk Zielke, dpa/mamk
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