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Feuerwehr und andere Notdienste Bereitschaftszeit kann in vollem Umfang Arbeitszeit sein

Ist ein Bereitschaftsdienst Arbeit oder Freizeit? Darüber musste der Europäische Gerichtshof entscheiden. Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab.
Rettungswagen der Feuerwehr Offenbach: »Entscheidung kann auf längere Sicht die Feuerwehrwelt verändern«

Rettungswagen der Feuerwehr Offenbach: »Entscheidung kann auf längere Sicht die Feuerwehrwelt verändern«

Foto: Arne Dedert / dpa

Seit Jahren müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, wie Menschen bezahlt werden, die sich in ihrem Beruf für Einsätze bereithalten müssen. Klar sind nämlich nur die beiden Extreme: Arbeitszeit und Freizeit. Wie man jedoch damit umgeht, wenn jemand zunächst nicht arbeiten, sich aber für den Notfall bereithalten muss – das sorgt immer wieder für Streit.

Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dazu eine neue Entscheidung gefällt. Demnach ist Rufbereitschaft nur dann in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer währenddessen in der Gestaltung seiner Freizeit »ganz erheblich« beeinträchtigt ist. Ohne solche Einschränkungen gelten nur jene Stunden als Arbeitszeit, in denen tatsächlich Arbeit erbracht werden muss.

Geklagt hatten unabhängig voneinander ein deutscher Feuerwehrmann und ein slowenischer Techniker (Aktenzeichen C-580/19 und C-344/19). Der Feuerwehrmann aus dem hessischen Offenbach muss während der Bereitschaftszeit auf Abruf innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung und mit dem Einsatzfahrzeug in der Stadt sein. Weil die Stadt diese Phasen nicht als Arbeitszeit anrechnet, zog er vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Darmstadt setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um eine Vorabentscheidung.

Seltene Einsätze – keine Arbeitszeit

Im slowenischen Fall geht es um einen Techniker, der während seiner Bereitschaft auf Abruf binnen einer Stunde in einer abgelegenen Sendeanlage in den Bergen sein muss. Deswegen kann er während der Rufbereitschaft nicht zu Hause bleiben, sondern hält sich in einer Dienstwohnung auf, die wenige Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung bietet. Der Oberste Gerichtshof in Slowenien legte dem EuGH Fragen vor.

Die Einzelfälle sollen nun von den nationalen Gerichten geprüft werden, nach den Richtlinien des EuGH: So müsse die Frist berücksichtigt werden, innerhalb derer der Arbeitnehmer am Einsatzort sein muss, entschieden die Richter in Luxemburg. Neben weiteren Verpflichtungen wie dem Tragen von Einsatzkleidung müssten auch Erleichterungen wie ein Dienstfahrzeug in die Entscheidung einfließen.

Ein Gutachten von Generalanwalt Giovanni Pitruzzella, das im Verfahren verwendet wurde, weist darauf hin, dass auch sehr häufige Einsätze eine Rolle spielen können: Bereitschaftszeit, bei der mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ein Einsatz ansteht, muss dann als Arbeitszeit gewertet werden. »Eine hohe Häufigkeit könnte nämlich zu einer so umfassenden Einbindung des Arbeitnehmers führen, dass sie seine Möglichkeit, die Freizeit während dieser Zeiten zu planen, fast auf null reduziert«, heißt es in dem Gutachten. Die Richter folgten dieser Argumentation.

Sie wiesen aber auch darauf hin, dass bei der Beurteilung von Einschränkungen nur diejenigen berücksichtigt werden können, die der Arbeitgeber oder ein Tarifvertrag selbst auferlegt. Organisatorische Schwierigkeiten wegen natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers – etwa wenn der Aufenthaltsort wenige Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten bietet – seien unerheblich.

Kein Anspruch auf volle Vergütung

Aus der Entscheidung lässt sich kein Anspruch auf volle Bezahlung in der Bereitschaftszeit ableiten. Zur Vergütung stellte der EuGH klar, dass nur nach einem Notruf reguläre Arbeit mit regulärer Vergütung folgt. Darüber hinaus mache die EU-Arbeitszeitrichtlinie keine Vorgaben zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten.

Die Entscheidung könne auf längere Sicht die Feuerwehrwelt verändern, sagte der Bundesvorsitzende der Deutschen Feuerwehr-Gewerkschaft, Siegfried Maier, im Vorfeld. Ihre Wirkung entfaltet sie hierzulande aber erst, wenn deutsche Gerichte sie in ihre Rechtsprechung einfließen lassen.

Wie der Offenbacher Fall am Ende entschieden wird, ist damit weiter offen. Aus der Akte gehe laut Gutachter Pitruzzella hervor, dass der Feuerwehrmann zwischen 2013 und 2015 im Durchschnitt 6,67 Mal pro Jahr zum Einsatz gerufen worden sei. Eine solche Häufigkeit führe seines Erachtens nicht dazu, dass der Arbeitnehmer bei einem Bereitschaftsdienst normalerweise damit rechnen müsse, zum Einsatz gerufen zu werden.

Allzeit bereit – drei Möglichkeiten

Generell kennt man im deutschen Arbeitsrecht drei Möglichkeiten, wie sich Arbeitnehmer für einen Dienst bereithalten, erläutert Anwalt Michael Fuhlrott von der Hochschule Fresenius:

  1. Arbeitsbereitschaft: Die Beschäftigten müssen sich am Arbeitsplatz bereithalten und jederzeit einsatzbereit sein.

  2. Bereitschaftsdienst: Es ist keine unmittelbare Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich, die Arbeitsaufnahme muss aber sofort oder zeitnah möglich sein und der Arbeitgeber gibt den Aufenthaltsort vor.

  3. Rufbereitschaft: Die Arbeitnehmer können ihren Aufenthaltsort zwar frei wählen. Sie müssen aber ihre Einsatzfähigkeit sicherstellen und jederzeit erreichbar sein. Oft gibt es genaue Vorgaben, wie schnell und wo sie ihre Arbeit im Ruffall aufnehmen müssen.

Die ersten beiden Arten gelten als Arbeitszeit, die dritte stand am EuGH zur Entscheidung an.

mamk/AFP/dpa
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