Europäischer Gerichtshof Generalanwältin hält Kopftuchverbot im Büro für zulässig

Junge Frau mit Kopftuch bei einer Jobmesse
Foto: Sebastian Willnow/ picture alliance / dpaEin Arbeitgeber kann seinen Angestellten das Kopftuch verbieten, wenn es als religiöses Zeichen verwendet wird - zumindest nach europäischem Recht. So befindet die Generalanwältin vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Juliane Kokott, in einer aktuellen Stellungnahme.
Kokott findet: Arbeitgeber verfolgen eine "legitime Politik", wenn sie in ihren Betrieben eine "religiöse und weltanschauliche Neutralität" durchsetzen wollen." Es liege "keine unmittelbare Diskriminierung" wegen der Religion vor, wenn einer Arbeitnehmerin muslimischen Glaubens verboten werde, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen.
Das Verbot könne dann gelten, wenn der Betrieb allgemeine Regeln aufgestellt habe, wonach das Zeigen von politischen, philosophischen und religiösen Zeichen am Arbeitsplatz untersagt sei, heißt es.
Die Generalanwältin betont allerdings, das Verbot dürfe nicht auf Vorurteilen gegenüber einer oder mehreren Religionen oder religiösen Überzeugungen beruhen. Außerdem müsse das zuständige Gericht die Verhältnismäßigkeit prüfen.
Alter oder Hautfarbe kann man nicht an der Garderobe abgeben
Zwar sei die Religion für viele Menschen ein wichtiger Teil ihrer persönlichen Identität. Doch bei der Religionsausübung am Arbeitsplatz könne Arbeitnehmern "eine gewisse Zurückhaltung" zugemutet werden. So steht es in einer Zusammenfassung des EuGH zu Kokotts Einschätzung . Das Maß an Zurückhaltung sei allerdings von "einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls abhängig".
Hintergrund der Stellungnahme ist der Fall einer Rezeptionistin, die in einer Sicherheitsfirma in Belgien gearbeitet hatte. Der Frau wurde gekündigt, weil sie nach drei Jahren im Betrieb darauf bestand, künftig mit einem Kopftuch zur Arbeit zu kommen.
Die Frau klagte daraufhin erfolglos auf Schadensersatz. Der Fall kam zum EuGH in Luxemburg, nachdem das höchste belgische Gericht die Richter dort um Auslegung des EU-Diskriminierungsverbots wegen Religion oder Weltanschauung bat. Mit einem Urteil ist in einigen Monaten zu rechnen. In den meisten Fällen folgen die Richter der Empfehlung des Generalanwalts.
Offen ist, ob sich daraus Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland ergeben. Denn auch wenn nach Kokotts Auffassung nach europäischem Recht ein generelles Kopftuchverbot zulässig wäre: Nationale Gerichte könnten weiterhin strengere Vorgaben für ein Kopftuchverbot machen, so wie dies etwa in Deutschland der Fall ist.
Hierzulande hatte dasBundesverfassungsgericht im Frühjahr 2015 zum Beispiel das Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an deutschen Schulen gekippt und dies mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit begründet.