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Urteil Europäischer Gerichtshof stärkt Lohngleichheit für Männer und Frauen

Gleiche Arbeit, gleicher Lohn, unabhängig vom Geschlecht – soweit der Grundsatz. Doch müssen die Tätigkeiten identisch sein – oder gleichwertig? Ein neues EuGH-Urteil hilft Arbeitnehmerinnen.
Tesco-Markt: Sind die Tätigkeiten von Verkäuferinnen und Vertriebsmitarbeitern gleichwertig?

Tesco-Markt: Sind die Tätigkeiten von Verkäuferinnen und Vertriebsmitarbeitern gleichwertig?

Foto: Michael McNerney / SOPA Images / LightRocket / Getty Images

Was darf man vergleichen? Wer jemals mit Verweis auf eine andere Mitarbeitergruppe im Betrieb nach einer Gehaltserhöhung gefragt hat, der weiß, wie kreativ viele Chefs sind, plötzliche die Unterschiede zu betonen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat nun den Grundsatz gleichen Lohns für Männer und Frauen gestärkt. Nicht nur bei gleicher, sondern auch bei gleichwertiger Arbeit können sich Frauen unmittelbar auf das EU-Recht berufen, urteilte der EuGH. Im behandelten Fall (Aktenzeichen: C-624/19) ging es um Verkäufer bei der britischen Supermarktkette Tesco, der Streit ist älter als der Brexit. Sie haben sich mit Vertriebsmitarbeitern verglichen – und könnten damit aus Sicht des EuGH sogar durchkommen.

Das ist auch für deutsche Arbeitnehmer von Bedeutung. Im EU-Grundlagenvertrag heißt es: »Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.« In Deutschland regelt dies das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Lohngleichheit auch bei gleichwertiger Arbeit ist dort nicht ausdrücklich festgeschrieben, aber kaum umstritten. Mögliche Zweifel, dass das AGG so auszulegen ist, hat der EuGH nun aber beseitigt: Die Lohngleichheit bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gehöre »zu den Grundlagen der Union«. Wann eine Arbeit als gleichwertig gelten kann, haben die Luxemburger Richter allerdings nicht entschieden.

Verkäufer, die sich mit Vertrieblern vergleichen

Voraussetzung für einen Lohnvergleich ist laut EuGH, dass sich die Entgelte »auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen«. Nach dem Luxemburger Urteil können auch verschiedene Betriebe eines Unternehmens einer »Quelle« zuzurechnen sein. Die Voraussetzungen hierfür blieben aber ebenso offen wie die Frage, ob das Gebot der Lohngleichheit auch gegenüber Tochter- oder Schwesterunternehmen gelten kann.

Was bedeutet das konkret? Das macht der Fall bei Tesco deutlich. Mehrere Tausend Verkäuferinnen und Kassiererinnen aus den Läden der britischen Supermarktkette Tesco hatten höhere Löhne gefordert und sich dabei auf die Lohngleichheit berufen. Zum Vergleich hatten sie die in anderen Betrieben beschäftigten Männer des Vertriebs herangezogen.

Tesco hielt dagegen, der EU-Grundsatz der Lohngleichheit sei nur bei wirklich gleicher Arbeit unmittelbar anwendbar. Dem hat der EuGH nun widersprochen. Unabhängig vom nationalen Recht könnten sich Frauen auch bei gleichwertiger Arbeit unmittelbar auf EU-Recht berufen.

Auch liege bei Tesco eine einheitliche Verantwortlichkeit und damit eine gleiche Quelle für die Löhne in den Läden und im Vertrieb vor. Gründe hierfür nannten die Luxemburger Richter allerdings nicht.

Ob es sich tatsächlich um gleichwertige Tätigkeiten handelt, müssen nach dieser Grundsatzentscheidung nun die britischen Gerichte prüfen.

mamk/JurAgentur
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