Europäischer Gerichtshof Auch Tote haben Recht auf Urlaub
Bisher war der Fall in Deutschland klar: Wer stirbt, verliert seinen Urlaubsanspruch - Erholung ist dann ja kein Thema mehr. Doch es gibt Fälle, in denen der Resturlaub eine große Rolle spielt. Nicht im Jenseits, sondern für die Hinterbliebenen. Dann nämlich, wenn sie sich den Urlaubsanspruch des Verstorbenen auszahlen lassen könnten.
Auch hier war die Rechtsprechung bisher ein Grund zur Trauer: Kein Leben - kein Urlaub - kein Geld, so urteilte, grob vereinfacht, das Bundesarbeitsgericht noch 2011.
Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat diese juristische Sicht nun über den Haufen geworfen: Ein Arbeitnehmer hat auch nach seinem Tod noch Anspruch auf Jahresurlaub, urteilten die höchsten EU-Richter. Seine Witwe kann einen finanziellen Ausgleich für Urlaub verlangen, den der Verblichene nicht mehr nehmen konnte. Nationale Gesetze oder Gepflogenheiten, wonach der "Urlaubsanspruch untergeht", wenn der Arbeitnehmers stirbt, seien mit dem EU-Recht nicht vereinbar.
Ausgangspunkt war ein Fall in Deutschland. Der Mitarbeiter eines westfälischen Lebensmittelhändlers, dort angestellt seit 1998, war seit 2009 schwer krank und konnte wenig Urlaub nehmen. 2010 starb er, kurz zuvor hatte er seine Frau als Alleinerbin eingesetzt. Sie forderte von der Firma Geld für den Urlaub, den ihr Mann nicht mehr hatte nehmen können: 140,5 Tage, aus Sicht der Klägerin sogar 146 Tage, eine Summe von 16.000 Euro.
"Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod"
2011 wies das Arbeitsgericht in Hamm die Klage ab. Als die Frau in Berufung ging, legten die Richter das Urteil dem EuGH vor mit der Frage, ob die deutschen Regelungen EU-kompatibel sind.
Am EuGH betont man, der Anspruch auf bezahlten Urlaub sei "ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts". Ein Arbeitnehmer habe auch dann Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn dieser vor dem Verlassen eines Unternehmens angefallen ist. Auch wer wegen einer Krankheit gar keinen Urlaub nehmen könne, habe ein Recht auf einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Oder in den Worten der Richter: Erst mit einem "finanziellen Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod" werde "die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs" sichergestellt: "Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen."
Nun könnten Arbeitgeber zur Abwehr leicht bürokratische Hürden errichten, etwa indem eine finanzielle Abgeltung nur auf Antrag möglich ist. Doch solchen Lösungen schoben die Luxemburger gleich einen Riegel vor: Derlei Anträge wirkten sich nicht auf den Urlaubsanspruch aus, sagten sie.