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Urteil des BAG Arbeitgeber muss auch bei Freistellung Überstunden vergüten

Eine Sekretärin hatte geklagt, weil ihr Arbeitgeber nach der Kündigung ihre Überstunden nicht bezahlen wollte - nun gab ihr das Bundesarbeitsgericht recht.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Foto: arifoto UG/ dpa

Wird ein Angestellter von der Arbeit freigestellt, sind damit nicht automatisch auch seine Überstunden abgegolten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil am Mittwoch (5 AZR 578/18). "Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten", hieß es in der Begründung .

Im konkreten Fall hatte eine Sekretärin ihren ehemaligen Arbeitgeber verklagt. Für 67 geleistete Überstunden forderte sie eine Nachzahlung von 1317,28 Euro - nebst Zinsen. Diese muss ihr ehemaliger Arbeitgeber ihr nun erstatten.

Der damals 51 Jahre alten Sekretärin einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft wurde im Juni 2016 fristlos gekündigt. Vor Gericht schloss die Frau mit ihrem Arbeitgeber einen Vergleich: Die außerordentliche, fristlose Kündigung wurde umgewandelt in eine ordentliche, arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung.

Ihr Arbeitsverhältnis endete damit am 31. März 2017. Bis dahin war sie freigestellt. Ihre Ansprüche auf Weihnachtsgeld wurden abgerechnet, den Urlaubsanspruch verlor sie durch die Freistellung, so wurde es im Vergleich festgehalten. Was im Vergleich nicht erwähnt wurde: die bis Juni 2016 geleisteten Überstunden.

Die Frau bestand auf deren Auszahlung und zog erneut vor Gericht. Das Arbeitsgericht gab ihr recht - das Landesarbeitsgericht aber nicht. In dritter Instanz entschied nun das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Frau.

Ihr Fall war allerdings speziell: Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte in seinem Urteil schon darauf hingewiesen, dass der Wortlaut im Prozessvergleich der Sekretärin mit ihrem Arbeitgeber ungewöhnlich war. Anders als in der arbeitsvertraglichen Praxis üblich, seien weder das Arbeitszeitkonto noch die Freizeitausgleichsansprüche erwähnt worden.

Jens Niehl, Fachanwalt für Arbeitsrecht, überrascht das Urteil nicht. "In dem konkreten Fall ist die Regelung des Freizeitausgleichs im Vergleich schlichtweg vergessen worden. Und bei solch unklaren Ausgangssituationen setzt sich häufig die Arbeitnehmerseite durch, denn Arbeitsrecht ist auch Arbeitnehmerschutzrecht."

lmd/vet
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