Ukrainische Geflüchtete auf Jobsuche »Es kann Monate dauern, bis man jemanden beschäftigen kann«

Ukrainerinnen und Ukrainer bei der Registrierung vor dem Amt für Migration in Hamburg
Foto: Christian Charisius / picture alliance/dpaAllein in Deutschland wurden bisher mehr als 278.000 Menschen aus der Ukraine registriert. Um sie bei der Jobsuche zu unterstützen, gibt es mittlerweile zahlreiche Initiativen, die Arbeitgeber und ukrainische Arbeitnehmer zusammenbringen sollen. Aber was sollten Ukrainerinnen und Ukrainer bei der Jobsuche jetzt beachten? Können sie mit der Arbeit gleich loslegen? Und in welcher Sprache sollte der Arbeitsvertrag am besten aufgesetzt werden – Deutsch, Englisch, Ukrainisch oder Russisch? Zwei Arbeitsrechtsanwälte beantworten die drängendsten Fragen für ukrainische Beschäftigte und Arbeitgeber in Deutschland.

Freshfields
Ulrich Sittard, Jahrgang 1981, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Düsseldorf, berät zu allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts sowie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ein Schwerpunkt von Sittards Arbeit liegt in der Begleitung arbeitsrechtlicher Restrukturierungen.
Was für ukrainische Arbeitnehmer in Deutschland jetzt wichtig ist
Wichtig ist die Aufenthaltserlaubnis. Der Aufenthaltstitel gilt – über die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie , die die EU-Staaten aktiviert haben – auch als Arbeitserlaubnis. Normalerweise dauert dieser Prozess der Anerkennung einige Zeit. Um das zu beschleunigen, stellen die Behörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen aus. Dennoch warten die Menschen gerade häufig einige Wochen auf grünes Licht. »Liegt eine Arbeitserlaubnis oder eine solche Fiktionsbescheinigung vor, dann darf auch direkt gearbeitet werden«, sagt Ulrich Sittard, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Freshfields in Düsseldorf.
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Viktoria Winstel, Jahrgang 1986, arbeitet für die Anwaltskanzlei Osborne Clarke. Die Fachanwältin berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Ihre Schwerpunkte sind Fragen des Bestands- und Kündigungsschutzes, der Vertragsgestaltung sowie der Fachkräftegewinnung und grenzüberschreitenden Mitarbeiterentsendung.
Was Arbeitgeber in Deutschland jetzt beachten müssen
Anfang März haben sich die EU-Staaten darauf geeinigt, Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine schnell und unbürokratisch aufzunehmen. Dafür wurde die Massenzustrom-Richtlinie aktiviert, mit der ukrainische Staatsbürger unter anderem Aufenthaltstitel beantragen können. »In der Theorie können Arbeitgeber ukrainische Geflüchtete sofort beschäftigen«, sagt Viktoria Winstel, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Osborne Clarke. Möglich macht das Paragraf 24 des Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG), der einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz gewährt. Die Aufenthaltsgenehmigung gilt zunächst für bis zu zwei Jahre.