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Öffentlicher Dienst Für Schichtarbeiter gibt's nur Werktage

Will ein Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst an Ostern frei haben, muss er Urlaub nehmen - Feiertag hin oder her. Das bestätigte das Bundesarbeitsgericht. Trotzdem sind viele Mitarbeiter weiterhin verunsichert, was der Chef am 1. Mai oder an Silvester verlangen darf.
Am Flughafen herrscht immer Hochbetrieb

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Foto: Fredrik von Erichsen/ dpa

Ein Feiertag ist ein freier Tag - normalerweise. Was für die meisten selbstverständlich ist, gilt nicht automatisch für mehrere Hunderttausend Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst wie Beschäftigte in kommunalen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben, Flughäfen, Krankenhäusern und Pflegeheimen, bei der Polizei oder Feuerwehr - sofern sie keine Beamten sind.

Für sie sind Feiertage nicht automatisch freie Tage, jedenfalls dann nicht, wenn der Schichtplan einen Einsatz vorsieht. Wer im Schichtplan zur Arbeit eingeteilt ist und an einem solchen Tag frei haben will, muss einen Urlaubstag opfern - auch wenn es sich um einen Feiertag handelt, entschied der Neunte Senat am Dienstag (9 AZR 430/11). Eine andere Möglichkeit sehe der heutige Tarifvertrag nicht vor - anders als etwa der frühere Bundesangestelltentarifvertrag, der Feiertage hiervon ausnahm, erläuterte Gerichtssprecherin Inken Gallner.

Damit hatte ein Beschäftigter des Flughafens Münster/Osnabrück auch vor den obersten deutschen Arbeitsrichtern keinen Erfolg: Seine Schicht umfasst jeweils sieben Tage am Stück. Fällt sie auf einen gesetzlichen Feiertag und nimmt er in dieser Zeit Urlaub, so zieht ihm sein Arbeitgeber den Feiertag als Urlaubstag ab. Dagegen war der Mann vor Gericht gezogen, weil er sich im Vergleich zu Kollegen, die montags bis freitags arbeiten, benachteiligt sah. Er berief sich auf das Bundesurlaubsgesetz, das Werktage als alle Kalendertage definiert, "die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind", und auf eine Bestimmung im einstigen Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), wonach gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage zu werten sind.

Doch auch andere Beschäftigte sind wenig begeistert über Feiertagsdienste. Wer Weihnachten arbeiten muss, fragt sich nicht selten: Darf der Arbeitgeber einen überhaupt dazu verpflichten? Und bekomme ich dann wenigstens mehr Geld? Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür beantwortet die wichtigsten Fragen:

  • Muss ein Arbeitnehmer überhaupt Feiertagsdienste leisten?

Das kommt auf den Arbeitsvertrag an - haben Arbeitnehmer darin eine Klausel wie "Bei Bedarf werden auch Sonn- und Feiertagsdienste geleistet", darf der Chef Feiertagsarbeit verlangen. Unter Umständen kann diese Klausel jedoch ohne Wirkung sein: Laut dem Arbeitszeitgesetz sind gesetzliche Feiertage grundsätzlich Ruhetage (Paragraf 9).

  • Wie merkt der Arbeitnehmer, ob die Klausel ohne Wirkung ist?

Im Grundsatz haben Arbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz das Recht, an gesetzlichen Feiertagen freizuhaben. Allerdings sind nach demselben Gesetz auch viele Branchen von dem Grundsatz ausgenommen (Paragraf 10): So sind Feiertagsdienste etwa bei Not- und Rettungsdiensten, in Gaststätten, beim Rundfunk, bei Energieunternehmen und vielen anderen erlaubt. Arbeitnehmer sollen deshalb genau hinschauen, ob ihre Branche zu den Ausnahmen im Arbeitszeitgesetz zählt.

  • Muss der Arbeitgeber für Feiertagsdienste mehr Lohn bezahlen?

Nein. Für Feiertagsdienste muss nach dem Gesetz der gleiche Lohn bezahlt werden wie für Werktage. Allerdings sind Zuschläge in den meisten Betrieben üblich. Gibt es einen Tarifvertrag, sieht dieser in der Regel auch Feiertagszuschläge vor.

  • Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Ausgleichstag?

Ja. Nach dem Arbeitszeitgesetz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag, wenn der Feiertag auf einen Werktag fällt. Der Ersatzruhetag muss unmittelbar im Anschluss an den Feiertagsdienst gewährt werden - mindestens aber acht Wochen später.

  • Wie viele Feiertagsdienste darf der Arbeitgeber anordnen?

Es gibt keine Beschränkungen. Wer Pech hat, kann den Dienst an Weihnachten, Silvester und auch noch an Ostern aufgebrummt bekommen. Voraussetzung ist dabei natürlich immer, dass Ausgleichstage gewährt werden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird.

dpa/end
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