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Urteil Trinkgeld muss mit Hartz IV verrechnet werden

Das Trinkgeld im Job gilt als Einkommen, hat ein Sozialgericht entschieden. Hartz-IV-Aufstocker müssen es bei ihrem Freibetrag berücksichtigen, ihr Leistungsanspruch sinkt.

Hartz-IV-Aufstockern, die in ihrem Job Trinkgeld bekommen, darf der Betrag von staatlichen Leistungen abgezogen werden. Das entschied das Sozialgericht Landshut (Az.: S 11 AS 261/16).

Geklagt hatte eine Hartz-IV-Bezieherin, die auch als Kellnerin tätig war. Zusätzlich zu ihrem Lohn erhielt sie monatlich Trinkgelder in Höhe von durchschnittlich 25 Euro.

Das Jobcenter berücksichtigte bei der Frau den ihr zustehenden Freibetrag, rechnete aber neben dem Lohn auch das Trinkgeld als Einkommen mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen an.

Die Frau zog daraufhin vor Gericht. Die Trinkgelder dürften nicht als Einkommen angerechnet werden, meinte sie. Denn nach dem Gesetz seien freiwillige Zuwendungen anderer Personen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies "grob unbillig" wäre. Die Höhe der steuerfreien Trinkgelder sei zudem sehr gering.

Vor dem Sozialgericht hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Die Trinkgelder seien anrechenbarer Arbeitslohn. Denn Trinkgeld sei eine "dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung".

Mit der Anrechnung werde das Trinkgeld auch nicht völlig entwertet. Die Klägerin könne auf ihre Einkünfte schließlich immer auch den Erwerbstätigenfreibetrag geltend machen. Der Freibetrag wird prozentual berechnet, steigt bis zu einer bestimmten Grenze also mit steigendem Einkommen. In dem vorliegenden Fall verblieben der Klägerin zwischen zehn und 100 Prozent des Trinkgeldes. "Grob unbillig" sei dies nicht.

Die Klägerin kann in Berufung gehen.

sun/jur
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