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Gerichtsurteil Bedrohlicher Hund darf nicht mit in die Firma

Viele Menschen wünschen sich einen Hund im Büro, doch der sollte »sozial kompatibel« sein. Das hat nun ein Gericht entschieden. Andernfalls sei ein Verbot zulässig. Das gilt auch, wenn das Tier gesundheitlichen Zwecken dient.
Aggressiver Hund (Symbolbild)

Aggressiver Hund (Symbolbild)

Foto: Milan Krasula / Getty Images / iStockphoto

Ein Arbeitgeber muss nicht hinnehmen, dass eine Mitarbeiterin einen »Angst einflößenden Hund« mit ins Büro bringt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz in einem jetzt veröffentlichten Urteil aus dem vergangenen September (Aktenzeichen: 2 Sa 490/21). Dies gelte auch dann, wenn eine behinderte Arbeitnehmerin wegen ihrer posttraumatischen Belastungsstörung den Hund als »Beschützer« benötige, hieß es in der Urteilsbegründung.

Der Fall: Eine heute 59-jährige behinderte Frau arbeitete seit Januar 1999 als Verwaltungsangestellte in der Stadtentsorgung eines kommunalen Betriebs. Wegen einer erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung hatte sie sich als Schutz einen Hund angeschafft. Zunächst unter Vorbehalt durfte sie ihn auch mit zur Arbeit bringen.

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Das allerdings klappte nicht gut: Das Tier knurrte und bellte andere Mitarbeiter an. Der Werksleiter verbot der Mitarbeiterin daraufhin, den Hund weiterhin mitzubringen, das Tier sei gefährlich. Zum Schutz der Mitarbeiter und im Interesse eines geordneten Arbeitsablaufs sei die Mitnahme des Hundes nicht möglich.

Der Arbeitgeber hat Vetorecht

Das wollte die Hundehalterin nicht hinnehmen und zog vor das Arbeitsgericht. Sie verwies auf ihre Behinderung und posttraumatische Belastungsstörung. Sie benötige den Hund, um sich vor Angriffen Dritter zu schützen und ein Sicherheitsgefühl zu erfahren. Bei dem Hund handele es sich um einen Assistenzhund.

Der Werkleiter habe, argumentierte sie, offensichtlich keinen Hundesachverstand und schätze das Knurren und Bellen falsch als gefährlich ein. Alternativ könne ihr ja ein Einzelbüro oder Arbeit im Homeoffice gewährt werden. Durch das Verbot, den Hund mitzunehmen, sei sie wegen ihrer Behinderung diskriminiert worden.

Das LAG Mainz sah die Sache anders: Der Arbeitgeber dürfe im Rahmen seines Weisungsrechts die Mitnahme des Hundes versagen. Im Arbeitsvertrag sei die Mitnahme des Tieres nicht zugebilligt worden. Daraus, dass der Hundehalterin zeitweise gestattet wurde, den Vierbeiner mit zur Arbeit zu bringen, ergebe sich auch kein Recht auf eine fortdauernde betriebliche Praxis. Der Arbeitgeber habe mit der unter Vorbehalt erteilten zeitweisen Erlaubnis nicht auf sein Weisungsrecht verzichtet.

Verantwortung liegt bei der Hundehalterin

Maßgeblich sei, dass der Werkleiter den bellenden und mitunter knurrenden Hund als nicht »sozial kompatibel« eingestuft habe. Das Tier habe die betrieblichen Abläufe nachhaltig gestört. So habe es zwei problematische Situationen gegeben, die zu Ängsten bei dem Werkleiter selbst und dem Abteilungsleiter für Finanzen geführt hätten. Die Klägerin habe dabei selbst eingeräumt, dass ihr Hund einen starken Beschützerinstinkt und territoriales Verhalten zeige.

Die Hundehalterin könne auch nicht verlangen, dass die Mitarbeiter im Umgang mit dem Hund geschult werden, so das Gericht weiter. Vielmehr müsse sie selbst gewährleisten, dass die anderen Mitarbeiter und die Arbeitsabläufe nicht gestört werden.

mh/JurAgentur
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