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Jobs im Ausland Die größten Fallen für Rückkehrer

Für die Firma in die Ferne - das ist oft ein Karrieresprung. Doch was, wenn bei der Rückkehr die alte Position futsch ist? Oder das Gehalt sinkt? Arbeitsrechtler André Kasten verrät, wie Expatriates böse Überraschungen vermeiden.
Job mit Freiheitsstatue: Vor lauter Freude über den Karriereschritt nicht die Rückkehr vergessen

Job mit Freiheitsstatue: Vor lauter Freude über den Karriereschritt nicht die Rückkehr vergessen

Foto: © Chip East / Reuters/ REUTERS
Zur Person
Foto: Kanzlei Abeln

André Kasten arbeitet als Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Abeln in Berlin und ist auf die Vertretung von Führungskräften spezialisiert.

Frage: Herr Kasten, an wenige Karrierefragen scheinen Manager so naiv heranzugehen wie an eine Auslandsentsendung. Warum enden so viele Einsätze von Expatriates im Streit mit dem Arbeitgeber?

Kasten: Führungskräfte neigen in freudiger Erwartung des neuen Lebensabschnitts dazu, nicht an die Regelung ihrer Rückkehr zu denken. Problematisch wird es dann, wenn sich Arbeitgeber und Entsendeter später nicht über den Zeitpunkt einigen können, zu dem das Auslandsengagement enden soll. Oder wenn sich die Parteien nicht über die Modalitäten einigen können, zu denen der Entsendete im Inland weiterbeschäftigt wird.

Frage: Wo liegen die Probleme?

Kasten: Sehr oft hat sich die Firma in der Abwesenheit des Entsendeten verändert, so dass der alte Job längst von jemand anderem übernommen wurde oder ganz gestrichen wurde. Oder ein neuer Vorgesetzter hat kein Interesse an der Zusammenarbeit mit dem ihm unbekannten Rückkehrer. Dann wird versucht, die Rückkehr zur unfairen Trennung zu nutzen.

Frage: Haben Sie einen konkreten Fall?

Kasten: Ein langjähriger Partner einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf Wunsch seiner Vorgesetzten ins Ausland gegangen. Das Arbeitsverhältnis im Inland wurde in beiderseitigem Einvernehmen vorzeitig beendet. Der Expat erhielt von der Auslandsschwester seines Arbeitgebers einen neuen Vertrag und von der deutschen Gesellschaft eine schriftliche Rückkehroption. Als der Manager diese Option nach acht Jahren ausüben wollte, legte die deutsche Gesellschaft ihm einen neuen Arbeitsvertrag vor, mit einer bösen Überraschung: Das Vertragsangebot enthielt eine sechsmonatige Probezeit ohne Kündigungsschutz. Auf Nachfrage erfuhr der Rückkehrer nur lapidar, so werde eben mit allen neuen Mitarbeitern verfahren.

Frage: Der Expat hat aber auch leichtsinnig gehandelt: Warum hat er vor dem Auslandsaufenthalt der Aufhebung seines Vertrages zugestimmt?

Kasten: Wirklich smart war das tatsächlich nicht, es kommt aber in der Euphorie des Augenblicks eben vor. Immerhin war er bis dahin ein erfolgreicher Partner in seiner Firma gewesen; er ging einfach davon aus, dass man ihn später wieder willkommen heißen würde.

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Frage: Nahm er das Vertragsangebot mit der Probezeitregelung an?

Kasten: Er lehnte es ab. Das Angebot hatte nämlich neben der Probezeit noch ein schwerwiegendes Manko: Dem Manager wurde eine Partnerposition in Aussicht gestellt, aber ohne Nennung eines Gehalts. Die Rückkehroption war insgesamt so schwammig formuliert, dass der Manager daraus keine konkreten Gehaltsansprüche ableiten konnte.

Frage: Der Expat hätte also im Vorhinein sorgfältiger verhandeln sollen. Wie sollten Manager sich vor dem Wechsel ins Ausland absichern?

Kasten: Auf keinen Fall darf er der Beendigung seines laufenden Arbeitsvertrags zustimmen. Stattdessen sollte er mit seinem Arbeitgeber eine Entsendungsvereinbarung abschließen, in der das Ruhen seines Arbeitsvertrags vereinbart wird. Dann lebt dieses Vertragsverhältnis nach der Rückkehr wieder auf. Mit hinein in diese Vereinbarung gehört die Spezifizierung der Position, die dem Rückkehrer später angeboten werden muss. Das Unternehmen muss sich nicht zur Rückkehr auf denselben Arbeitsplatz verpflichten - aber eine zur jetzigen Tätigkeit gleichwertige Beschäftigung anbieten. Das gilt auch für die Höhe des Gehalts; die sollte man ebenfalls festschreiben.

Frage: Manche Manager wollen ihre Rückkehroption später gar nicht mehr ausüben, weil sie ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft im Ausland sehen. Was dann?

Kasten: Wenn das Unternehmen den Mann loswerden will, kann es ihn unter Druck setzen, indem es seinerseits die Rückkehroption zieht. Dann muss der Manager seine Arbeit im Inland wieder aufnehmen, sonst riskiert er die Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.

Frage: Wie kommt der Manager aus dieser Falle wieder heraus?

Kasten: Er kann durch geschicktes Argumentieren - zum Beispiel, dass die Firma am Heimatstandort gar keine adäquate Position für ihn habe - vielleicht noch eine schöne Abfindung herausholen.

Frage: Zurück zum Fall des Wirtschaftsprüfers, dem das unangemessene Probezeit-Angebot unterbreitet wurde. Wie ging die Sache aus?

Kasten: Der Partner ging vor Gericht - es ging dabei um die Auslegung der Rückkehrklausel. Das hessische Landesarbeitsgericht gab ihm Recht in seiner Argumentation, dass es Sinn und Zweck der Rückkehrklausel war, ihm trotz des Wechsels ins Ausland den bisherigen arbeitsrechtlichen Bestandschutz zu erhalten. Man hätte ihm also einen Arbeitsplatz anbieten müssen, der seinen Fertigkeiten und Kenntnissen entspricht und auf der gleichen Ebene wie sein früherer Arbeitsplatz angesiedelt ist. Das Gericht stellte außerdem klar, dass ein langjähriger Partner in dieser Konstellation keine erneute Probezeit akzeptieren muss (LAG Frankfurt, Aktenzeichen 5 Sa 803/13).

Frage: Kehrt der Mann jetzt in seine Firma zurück?

Kasten: Hierüber verhandeln die Parteien noch.

Das Interview führte Eva Buchhorn, Redakteurin beim manager magazin.

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